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Kind ist krank. Selbstständige werden es selten ohne finanzielle Einbußen Zuhause pflegen können.

© Nicolas Armer/dpa

Arbeitsrecht: Bekomme ich frei, wenn das Kind krank ist?

Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Selbstständige, wenn das Kind krank wird? Das erklärt Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Unsere Leserin fragt: In unserem Umfeld gehen starke Erkältungen und grippale Infekte um. Deshalb würde ich gern wissen: Welche Rechte haben mein Mann und ich, wenn unsere Kinder erkranken und betreut werden müssen? Sie sind sechs und 14 Jahre alt. Ich arbeite selbstständig, mein Mann ist angestellt.

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning antwortet: Arbeitnehmer haben das Recht, ihr erkranktes Kind aus der Kita oder Schule abzuholen und zu pflegen oder mit ihm zu Hause zu bleiben, wenn es krank aufwacht. Das gilt, sofern eine andere, akute Versorgung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht angebracht oder realisierbar ist. Laut Rechtsprechung sind das etwa fünf Tage. Ihr Mann muss dazu seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass er zu dem erkrankten Kind fahren oder bei ihm bleiben muss. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen. In der Regel bekommt der Arbeitnehmer für diese Zeit sein Gehalt weitergezahlt.

Der Arbeitsvertrag kann diese Entgeltfortzahlung aber auch ausschließen. Ist das der Fall oder dauert die Erkrankung ihres Kindes länger als fünf Tage, muss der Arbeitgeber ihren Mann unbezahlt freistellen. Ist Ihr Mann gesetzlich krankenversichert und das Kind bei ihm mitversichert, erhält er anstelle der Entgeltfortzahlung für diese Freistellung von der Krankenkasse „Kinderkrankengeld“. Voraussetzung dafür: Aus einem ärztlichen Attest geht hervor, dass das Kind betreut werden muss. Zudem darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre und keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung verfügbar sein. Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und steht Arbeitnehmern für zehn Tage pro Jahr, Alleinerziehenden für 20 Tage pro Kind im Jahr zu und ist bei mehreren Kindern beschränkt auf bis zu 25 Tage (für Alleinerziehende: 50 Tage).

Bei Kindern, die älter sind als zwölf Jahre, sieht es anders aus: Nur in akuten Pflegesituationen (eine leichte Erkältung reicht nicht aus) kann sich Ihr Mann bis zu zehn Tage freistellen lassen und Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.

Sie als Selbstständige sind abgesichert wie bei eigener Krankheit: Sind Sie regulär gesetzlich krankenversichert und haben den Bezug von Krankengeld gewählt, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld ab dem Tag, an dem Sie selbst Anspruch darauf hätten: ab dem 43. Krankheitstag des Kindes. Viele Kassen übernehmen diese Leistung aber schon früher. Privatversicherte sind nach ihrem jeweiligen Tarif abgesichert.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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