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Langsamer Neueinstieg. Mitarbeiter unterliegen oft zunächst dem Wettbewerbsverbot.

© Andrea Warnecke/dpa-tmn

Arbeitsrecht: Firma ade

Ein Unternehmen fusioniert, einige Mitarbeiter werden nicht mehr benötigt. Worauf sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber achten müssen.

Unser Leser fragt: Das Unternehmen, für das ich seit zehn Jahren gearbeitet habe, ist von einem anderen aufgekauft worden und soll am 30. Juni aufgelöst werden. Jeder der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. Einige von uns, darunter auch ich, werden aber schon ab dem 1. April nicht mehr benötigt und unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freigestellt. Kann ich nun ab dem 1. April eine Stelle bei einem ganz neuen Arbeitgeber annehmen, ohne das mit meinem jetzigen Arbeitgeber abzusprechen? Und: Dürfte mein jetziger Arbeitgeber die Abfindung beziehungsweise die Weiterzahlung der Bezüge dann reduzieren oder ganz einstellen?

Der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln antwortet: Solange ein Arbeitnehmer vom Job freigestellt und nicht aus dem Arbeitsverhältnis entlassen wird, ist er weiterhin bei seinem Unternehmen angestellt. Dies bedeutet, dass er nicht einfach eine andere (oder weitere) Aufgabe übernehmen darf. Vielmehr muss er seinen Arbeitgeber darum bitten, eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen.

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, eine Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen, wenn durch die Nebentätigkeit betriebliche Interessen des Arbeitgebers betroffen sind (zum Beispiel durch den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit oder durch eine Konkurrenztätigkeit).

Sofern das nicht der Fall ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber der Nebentätigkeit zustimmt. Eine einmal erteilte Genehmigung wiederum kann nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber zurückgenommen werden. Im Regelfall dürfte ein Arbeitgeber bei der Freistellung allerdings nichts gegen eine Nebentätigkeit haben.

Wichtig: Wer zwei Jobs gleichzeitig hat, wird mit dem Zweitjob der Lohnsteuerklasse 6 zugeordnet. Hier sind die Abzüge erheblich, so dass sich die zweite Arbeit häufig kaum lohnt. Besser ist daher: mit dem alten Arbeitgeber sprechen, ob man – gegen Zahlung einer Abfindung – früher entlassen werden kann.

Auch unbedingt beachtet werden muss in diesem Zusammenhang das nachvertragliche Wettbewerbsverbot: Im Normalfall endet ein Wettbewerbsverbot, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Doch es gibt auch Ausnahmen: Es kann schriftlich vereinbart worden sein, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. In diesem Fall ist das Wettbewerbsverbot bis zu maximal zwei Jahre zulässig. Während dieser Zeit muss der ehemalige Arbeitgeber die dadurch entstehenden Einbußen des ehemaligen Mitarbeiters mit einer Monatszahlung ausgleichen, die mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes beträgt.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Christoph Abeln

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