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Umziehen für den Job. Dann haben Mitarbeiter ein Recht auf Dienstbefreiung.

© Kitty Kleist-Heinrich

Arbeitsrecht: Umzug statt Büro?

Wofür bekommen Mitarbeiter Sonderurlaub? Das erklärt der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unser Leser fragt: Ich bin bei einem Berliner Unternehmen angestellt und plane, demnächst innerhalb der Stadt umzuziehen. Nun habe ich gehört, dass man dafür freie Tage bekommt. Stimmt das?

Christoph Abeln antwortet: Grundsätzlich räumt weder das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Sonderurlaub zwecks Umzugs ein.

Nach Paragraf 616 BGB hat der Arbeitnehmer aber einen Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn er unverschuldet für verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist durch einen in seiner Person liegenden Grund. Darunter fallen zum Beispiel die Geburt eines Kindes, der Tod eines Verwandten (Eltern, Ehepartner, Kind) oder die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren, sofern im Haushalt keine andere Betreuungsperson verfügbar ist.

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn von der Arbeit freistellt und trotzdem das Gehalt für diesen Zeitraum weiter zahlt – abzüglich möglicher Beträge, die ihm für diesen Zeitraum aus der Unfall- oder Krankenversicherung zukommen.

Ausnahmsweise frei: beim Umzug für den Job

Bei einem Umzug greift der Paragraf in den meisten Fällen jedoch nicht, da dieser, wie eine Hochzeit, eine selbstverschuldete Hinderung an der Arbeitsleistung darstellt. Eine Ausnahme besteht jedoch: der Umzug aus betrieblichen Gründen. Wird der Arbeitnehmer beispielsweise an einen anderen Standort seines Unternehmens versetzt oder erfolgt eine Standortverlagerung des Unternehmens, so ist der Arbeitnehmer unverschuldet verhindert. In einem solchen Fall hat er also ein Anspruch auf Dienstbefreiung.

Bevor sich der Arbeitnehmer jedoch auf gesetzliche Regelungen beruft, sollte er einen Blick in seinen Arbeitsvertrag, in die Betriebsvereinbarung oder auch den geltenden Tarifvertrag werfen. Oftmals stehen hier Vereinbarungen bezüglich des gewährten Sonderurlaubs, auf die sich der Arbeitnehmer beziehen kann.

Und sollte hier doch nichts zu diesem Thema stehen, lohnt es sich, bei Kollegen oder in der Personalabteilung nachzufragen. Oft lässt sich ohne vertragliche beziehungsweise tarifliche Ansprüche in einem freundlichen Gespräch mit dem Vorgesetzten eine annehmbare Lösung für den bevorstehenden Umzug finden. Und wenn alle Stricke reißen: einfach normalen Urlaub beantragen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns unter E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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