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Am Anfang. Vor allem viele Berufseinsteiger sind nur befristet eingestellt.

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Arbeitsrecht: Wie oft kann ein Vertrag befristet werden?

Darf ihr neuer Vertrag wieder auf ein Jahr begrenzt werden, fragt eine Mitarbeiterin. Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund antwortet ihr.

Unsere Leserin möchte wissen: Ich bin Marketingreferentin und arbeite in einer mittelständischen Firma. Mein Arbeitsvertrag ist auf ein Jahr befristet und auch der nächste, wie mir meine Chefin schon mitgeteilt hat, wird wieder auf ein Jahr begrenzt werden. Das wäre jetzt der vierte befristete Vertrag in Folge, den ich unterzeichne. Muss ich das mitmachen?

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning erklärt: Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwei Möglichkeiten, einen Arbeitsvertrag zu befristen: mit und ohne Sachgrund. Wird beispielsweise vorübergehend eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung benötigt, ein Mitarbeiter für ein bestimmtes Projekt gesucht oder – im öffentlichen Dienst – eine Stelle aus befristet gewährten Haushaltsmitteln geschaffen, können Arbeitgeber unter ausdrücklicher Berufung auf diese Sachgründe im Arbeitsvertrag Arbeitnehmer befristet einstellen.

In diesen Fällen gibt es keine zeitliche Obergrenze, auch mehrere aufeinander folgende Befristungen sind zulässig. Allerdings darf der Arbeitgeber diese Gestaltungsmöglichkeit nicht rechtsmissbräuchlich nutzen, vor allem nicht dazu, den Kündigungsschutz zu umgehen, der bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt. Wann dies der Fall ist, regelt das Gesetz nicht. Als Daumenregel gilt: Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht und je höher die Anzahl der hintereinander geschalteten Verträge ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Sachgründe, die die Befristung rechtfertigen, vorgeschoben sind.

Ohne einen wirksamen Grund können aneinander anschließende Arbeitsverträge bis zu insgesamt zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Vertrag höchstens drei Mal verlängert werden. Das bedeutet, dass ab der vierten Verlängerung, jedenfalls aber nach dem Ablauf von zwei Jahren eine Befristung nicht mehr möglich ist.

Ausnahmen gelten für neugegründete Unternehmen, die ihre Beschäftigten bis zu vier Jahre befristet einstellen dürfen, dabei kommt es auf die Zahl der Verlängerungen nicht an.

Auch für die Neueinstellung von Beschäftigten, die älter als 52 Jahre sind und zuvor arbeitslos waren, gelten besondere Regeln: Sie dürfen sogar fünf Jahre lang befristet beschäftigt werden.

Hat Ihre Arbeitgeberin keinen wirksamen Grund, Ihren Arbeitsvertrag zu befristen, können Sie vor dem Arbeitsgericht eine sogenannte Entfristungsklage erheben und auf die Feststellung klagen, dass zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Diese Klage können Sie bereits im laufenden Arbeitsverhältnis erheben, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dessen Beendigung. Vorher sollen Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.

Marta Böning

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