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Miteinander. Zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger können Berufstätige befristet auf Teilzeitarbeit umsteigen.

© Michael Reichel, dpa/lbn

Arbeitsrecht: Wie verbinde ich Pflege und Arbeit?

Welche Rechte Arbeitnehmer haben, die Angehörige pflegen wollen, erklärt eine Arbeitsrechtlerin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).

Unsere Leserin fragt: Meine 80-jährige Mutter kommt bald nach längerem Krankenhausaufenthalt zurück nach Hause und wird dann etwas Hilfe brauchen. Ich würde gerne für sie da sein. Derzeit arbeite ich in Vollzeit, plane aber, dafür zeitweise ein bis zwei Tage die Woche kürzer zu treten. Welche Möglichkeiten habe ich? Was heißt das finanziell und wie wirkt sich das auf meinen Urlaub aus?

Marta Böning antwortet: Je nach der Größe Ihres Betriebes können Sie Ihre Arbeitszeit zur Pflege Ihrer Mutter für eine bestimmte Zeit reduzieren. Und zwar für bis zu sechs Monate, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Und bis zu 24 Monate, wenn es mehr als 25 Beschäftigte sind. In kleinen Betrieben gibt es diese Möglichkeiten, freigestellt zu werden, leider nicht.

Wollen Sie Ihre Arbeitszeit bis zu sechs Monate reduzieren, ist dies Ihrem Arbeitgeber bis zu zehn Arbeitstage vorher schriftlich anzukündigen. Eine Freistellung von bis zu 24 Monaten ist acht Wochen vorher mitzuteilen. Sie können auch beide Freistellungsmöglichkeiten kombinieren, die Ankündigungsfristen variieren dann entsprechend.

In der Ankündigung ist anzugeben, für welchen Zeitraum man die Arbeitszeit verringern wird und wie sie verteilt werden soll. Beides sollte mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Ihren Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit – etwa auf drei oder vier Tage in der Woche – kann der Arbeitgeber nur wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. In jedem Fall würde ich Ihnen zu einer Beratung beim örtlichen Pflegestützpunkt raten (www. gesundheits-und-pflegeberatung.de/).

In der Zeit, in der Sie wegen der Pflege Ihrer Mutter kürzer treten, werden Sie entsprechend weniger verdienen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, die Hälfte Ihres Netto-Verdienstausfalls durch ein staatliches, zinsloses Darlehen abzufedern. Wenn Sie also Ihre Arbeitszeit um zehn Stunden wöchentlich reduzieren, können Sie die Nettovergütung für fünf Stunden in der Woche aus dem Darlehen ausgleichen. Im Anschluss an die Pflegephase sollten Sie das Darlehen innerhalb von 48 Monaten zurückzahlen.

Auch der Urlaubsanspruch verändert sich. Haben Sie 30 Tage Jahresurlaub bei einer Fünftagewoche und arbeiten ab 1. Juli vier Tage in der Woche, gilt: Zur Hälfte wird der Jahresanspruch dann auf der Grundlage der Fünf- und zur anderen Hälfte auf Basis der Viertagewoche errechnet. Sie kommen so auf 15 Urlaubstage für das erste Halbjahr und zwölf (15 x 4/5) Urlaubstage für das zweite, also auf 27 Urlaubstage in diesem Jahr. Haben Sie Ihren ganzen Jahresurlaub genommen (hier 30 Tage), bevor Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, müssen Sie nichts zurückgeben. Haben Sie Urlaubstage nicht nehmen können, bevor Sie reduzieren, können Sie diese im vollen Umfang mit in die Drei- oder Viertagewoche nehmen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Marta Böning

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