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Die Energieriesen Eon, RWE, EnBW und Vattenfall sind von dem Moratorium der Regierung betroffen.

© DPA

Atomausstieg: Rechtsmittel gegen die Wende

Die Unternehmen der Energiewirtschaft lassen das Moratorium der Bundesregierung juristisch prüfen. Dazu sind sie durch das Aktiengesetz verpflichtet. Schließlich beschert die Zwangs-Abschaltung der Atomkraftwerke auch den Aktionären herbe Verluste.

Es gelten Recht und Gesetz – auch für die Regierung. Und womöglich ist die Weisung der Regierenden in Bund und Ländern zur Abschaltung von Atomkraftwerken nicht rechtmäßig. Es gibt zwar einen Paragrafen im Atomgesetz, der die Gefahrenabwehr regelt. „Aber bei ihren Investitionsentscheidungen haben sich die Unternehmen auf eine bestimmte rechtliche Grundlage verlassen“, sagte am Donnerstag der Aktienrechtler Klaus Nieding dem Tagesspiegel. Zum Beispiel die Verlängerung der Laufzeiten. Nun sei selbstverständlich, dass die Juristen von Eon, RWE und EnBW die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Exekutive prüften. „Sonst macht sich der Vorstand selbst schadenersatzpflichtig“, sagte Nieding.

Das bestätigte Ralf Güldner, Präsident des Deutschen Atomforums. Die Unternehmen seien aus aktienrechtlichen Gründen verpflichtet, „Umstände, die massive wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten“, juristisch zu prüfen, sagte Güldner im RBB-Inforadio. Das Aktiengesetz regelt in den Paragrafen 93 und 116 die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder. Danach sind Vorstände, die ihre Pflicht verletzen, der Gesellschaft „zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens“ verpflichtet. Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung „vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft“ zu handeln. Doch was ist angemessen? Das Aktienrecht verpflichtet Vorstände und Aufsichtsräte, sorgfältig mit dem Vermögen des Unternehmens umzugehen. Bei Fahrlässigkeit droht Schadenersatz. Auch das Grundgesetz schützt das Eigentum – räumt aber zugleich die Möglichkeit zur Enteignung ein, wenn der Staat Entschädigung leistet. Die rot-grüne Bundesregierung hatte beim Atomausstieg argumentiert, die Pläne der Regierung seien eine neue Inhaltsbestimmung des Eigentumsrechts, wofür keine Entschädigung nötig sei.

Aktuell spielt die rechtliche Auseinandersetzung über den Ausstieg aus dem Ausstieg noch keine große Rolle, da die Betroffenheit über das Geschehen in Japan dominiert. Doch später, so die Einschätzung von Lars Labryga von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, „müssen die Vorstände prüfen, ob sie im Interesse ihres Unternehmens tätig werden“. Das Vorgehen der Regierung „können die nicht einfach hinnehmen“, meinte Labryga auf Anfrage. Es sei denn, die Risikoeinschätzung für die Akw habe sich verändert. Das ist den Konzernen zufolge nicht der Fall. „Es ist sicherheitstechnisch nicht begründbar, solche Anlagen vom Netz zu nehmen“, sagte Eon- Chef Johannes Teyssen am Donnerstag. Die Stilllegung sei eine „politische Aktivität in Richtung Mitbürger“.

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