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Wirtschaft: Auch der Fiskus spendet mit

Zuwendungen kann man von der Steuer absetzen

Wer spendet, tut nicht nur anderen Gutes. Mit der milden Gabe kann man auch seine eigene – steuerliche – Last mildern. Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder aus anderen Gründen besonders förderungswürdiger Zwecke sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Spenden werden von der Finanzverwaltung aber leider nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Der Fiskus hat eine Begrenzung eingeführt. Kleiner Trost: In den meisten Fällen dürften die Spender mit dieser Grenze nicht in Konflikt geraten.

Für den Sonderausgabenabzug gilt: Der gespendete Betrag darf nicht mehr als fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte betragen. Das ist die Summe der Einnahmen eines Steuerzahlers abzüglich der Werbungskosten. Angenommen, dieser Betrag beläuft sich auf 25 000 Euro, dann können Spenden derzeit bis zu einer Höhe von 1250 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Spenden für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke ist der Fiskus noch großzügiger: Hier erhöht sich der abzugsfähige Betrag auf zehn Prozent.

Überweisungsbeleg reicht

An den Nachweis stellt der Fiskus seit den diversen Spendenskandalen hohe Anforderungen. Ausnahme: Beträgt der gespendete Betrag bis zu 100 Euro je Einzelspende, ist es ausreichend, wenn der Überweisungsbeleg von der Bank abgestempelt ist. Sofern die Einzelspende mehr als 100 Euro beträgt, ist eine Spendenquittung der Organisation notwendig, für die gespendet worden ist.

Häufig werden in Katastrophenfällen für einen bestimmten Zeitraum Sonderkonten eingerichtet. Auf die Höhe der Spende kommt es hier nicht an, denn der Fiskus zeigt sich großzügig. So zuletzt bei der großen Elbflut im vergangenen Sommer. Allerdings gilt die Vereinfachung nur dann, wenn das Sonderkonto von einer inländischen Behörde oder von einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wird (vor allem Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Arbeiter-Samariter-Bund, Caritas-Verband oder das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands).

Auch Sachspenden möglich

Neben Geldbeträgen können aber auch Sachspenden (etwa Kleidung, Möbel oder Hausrat) steuerlich geltend gemacht werden. Da die meisten Sachspender aber nicht mehr über die alten Kaufquittungen verfügen und daher Mühe haben dürften, dem Fiskus zu beweisen, wie hoch der Wert ihrer Spende war, empfiehlt sich folgender Ausweg: Lassen Sie sich von der Organisation, der Sie die Sachspende übergeben haben, eine Quittung ausstellen und darin den Wert der Zuwendung schätzen. Diese Wertangabe wird dann vom Fiskus in aller Regel als Spende akzeptiert. Als Schätzgrundlage könnte beispielsweise der Verkaufspreis in Second-Hand-Läden dienen.

Markus Kahr

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