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Wirtschaft: Auch Umwege sind versichert

Die Ökosteuer hat den Sprit teurer gemacht, und viele Autofahrer überlegen, wie sie das Auto ökonomischer einsetzen.Zum Beispiel auf den Wegen zur Arbeitsstelle.

Die Ökosteuer hat den Sprit teurer gemacht, und viele Autofahrer überlegen, wie sie das Auto ökonomischer einsetzen.Zum Beispiel auf den Wegen zur Arbeitsstelle.

Fahrgemeinschaften von Kollegen benötigen keinen Vertrag.Das heißt: Sowohl Kollegen desselben Betriebes können eine solche Interessengemeinschaft bilden als auch Autofahrer, die bei verschiedenen Firmen, aber in derselben Gegend tätig sind - oder in Unternehmen, die "am Wege" liegen.Unbedeutend ist, ob abwechselnd ein Mitglied der Fahrgemeinschaft die übrigen Mitfahrer abholt und wieder wegbringt, oder ob sich die Mitfahrer an einem zentralen Punkt treffen und abwechselnd ihren Pkw einsetzen.Egal ist auch, ob stets derselbe Arbeitnehmer seinen Wagen zur Verfügung stellt und dafür Geld von seinen Mitfahrern bekommt.

Die Pauschale von 70 Pfennigen je Entfernungskilometer kann von einem Mitglied der Fahrgemeinschaft natürlich nur für die Tage in Anspruch genommen werden, an denen es seinen Wagen tatsächlich genutzt hat.Das gilt generell für die normale Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.Hinzu kommen die Kilometer, die durch das Abholen der Mitfahrer von ihren Wohnungen entstehen.Hierfür können entweder 52 Pfennige (plus drei Pfennige für jeden Mitgenommenen) je gefahrenen Kilometer angesetzt werden oder die für die Umwegstrecke tatsächlich angefallenen Kosten.Bei zentralem Treffpunkt gilt: Die Mitglieder der Fahrgemeinschaft bekommen für die mit ihrem eigenen Wagen durchgeführten Fahrten die 70-Pfennig-Kilometerpauschale berücksichtigt.Gleichhoch können die täglich einzeln zum zentralen Treffpunkt angefallenen Kilometer angesetzt werden.

Sehr wichtig: Unfälle lösen Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus.Bei den Mitgliedern der Fahrgemeinschaft kann es sich außer um berufstätige auch um lediglich "gesetzlich unfallversicherte" Personen handeln - um Studenten oder Schüler zum Beispiel.Daraus folgt, daß für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der grundsätzlich von den Arbeitgebern beziehungsweise dem Staat finanziert wird, die Beschäftigung im selben Betrieb nicht Bedingung ist.

Unfallversicherungsschutz hat derjenige nicht, der selbst nicht gesetzlich unfallversichert ist, etwa eine Hausfrau, die zum Einkauf mitgenommen wird.Macht ein Autofahrer wegen einer solchen Person einen Umweg und passiert dabei ein Unfall, so resultiert daraus weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.Unfallversicherte Mitfahrer, also etwa alle Arbeitnehmer, haben den gesetzlichen Unfallschutz dagegen auch auf Umwegen, die gemacht werden, um andere versicherte Personen von der Wohnung abzuholen, weil sie sich dem Umweg praktisch nicht entziehen konnten.

WOLFGANG BÜSER

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