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Wirtschaft: Auch unter Lebenspartnern: Vorsicht bei Bürgschaften

Verpflichtung bleibt auch nach Ende der Freundschaft bestehenVON THOMAS WEGERICHSolange der häusliche Frieden ungetrübt war, gab es naturgemäß keine Probleme - über Geld redet man schließlich nicht.Aber dann: Nach dem Ende ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trafen sich die ehemals so Verliebten vor Gericht wieder, um über die Frage zu streiten, ob nach dem Abbruch der privaten Verbindung automatisch auch die Geschäftsgrundlage für eine von der Frau mit übernommene Bürgschaft entfallen sei.

Verpflichtung bleibt auch nach Ende der Freundschaft bestehenVON THOMAS WEGERICH

Solange der häusliche Frieden ungetrübt war, gab es naturgemäß keine Probleme - über Geld redet man schließlich nicht.Aber dann: Nach dem Ende ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trafen sich die ehemals so Verliebten vor Gericht wieder, um über die Frage zu streiten, ob nach dem Abbruch der privaten Verbindung automatisch auch die Geschäftsgrundlage für eine von der Frau mit übernommene Bürgschaft entfallen sei.Der dahinter stehende Wunsch, nunmehr nicht für die geschäftlichen Dinge des früheren Partners zu haften, ist sicher ohne weiteres verständlich.Die juristische Realität indes sieht nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln anders aus: Die hier von einem Kreditgeber verklagte Frau kann sich nicht aus der übernommenen Verpflichtung befreien (Aktenzeichen 16 W 63/96, veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport 1997, Seite 1067). Verständlich wird diese Rechtansicht, wenn man sich den Sinn und Zweck einer Bürgschaft vor Augen hält.Die Paragraphen 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nämlich behandeln den wirtschaftlich und praktisch sehr wichtigen Fall, daß jemand - aus welchen Gründen auch immer - für die Schulden einer anderen Person eintritt.Und zwar dadurch, daß er sich in einem schriftlich fixierten Vertrag ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet.Für letzteren ist das Bürgschaftsverhältnis eine prima Konstruktion: Im Ergebnis erhält er zwei persönlich verpflichtete Schuldner - und somit eine wesentlich verbesserte Rechtsposition.Dies allerdings ist auch der Grund, weshalb in Juristenkreisen der Spruch "Bürgen soll man würgen" durchaus geläufig ist und die rechtlich heiklen Folgen der Bürgschaft auf den Punkt bringt. Ist aber dann nicht die hier verklagte Frau schutzwürdig? Antwort: Nein, denn es gilt nicht der Erfahrungssatz, daß Liebe mitunter blind macht, sondern vielmehr das Prinzip, daß jeder die wirtschaftlichen Konsequenzen seines Handelns grundsätzlich selbst zu bedenken hat.Insoweit reicht allein das Beenden der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, um auch das Bürgschaftsverhältnis zu "stornieren".Denn: Dem Gläubiger kam es ersichtlich darauf an, einen leistungsfähigen (sprich: solventen) zusätzlichen Schuldner zur Absicherung der Kreditsumme zu bekommen.Die rein privaten Veränderungen zwischen Schuldner und Bürgen dürfen dann nicht zu Lasten des Kreditgebers gehen.Maßgeblich für die juristische Bewertung des Vertragsverhältnisses ist also letztlich eine Beurteilung der unterschiedlichen Risikosphären.Das heißt: Die Gefahr des Scheiterns einer Beziehung tragen allein die Partner.Im Fall der Fälle kann man sich einer Bürgschaftsverpflichtung eben nicht auf die elegante Art - praktisch durch die "Hintertür" - entledigen.

THOMAS WEGERICH

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