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Wirtschaft: Auf Probe

So überstehen Sie die ersten Monate im neuen Job

Endlich hat es geklappt: Ein neuer Job ist gefunden, der Vertrag unterschrieben. Doch entspannen können viele trotzdem nicht. Der Grund dafür liegt in der Probezeit, die oftmals vereinbart wird. Viele haben Angst vor einer vorzeitigen Kündigung. Doch auch in dieser Zeit haben Arbeitnehmer neben Pflichten auch Rechte.

„Die Probezeit gibt einerseits dem Arbeitgeber die Gelegenheit, die Leistungsfähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers kennenzulernen“, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der „Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht 2011/2012“. Andererseits habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren.

DIE DAUER

„Als Faustregel für eine angemessene Dauer der Probezeit kann gelten: bei einfachen Tätigkeiten bis zu drei Monaten, bei höherwertigen Tätigkeiten bis zu sechs Monaten.“ Das bedeute aber nicht, dass jedes neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss, sagt Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Die Probezeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“ Es sei keine Regelung, die automatisch mit jedem neuen Job verbunden sei.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

„Viele glauben, dass nur während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis problemlos gekündigt werden kann“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Tschöpe, Vorsitzender des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin. Das aber sei ein Irrglaube. Für eine Kündigung muss in den ersten Monaten kein gesonderter Grund angeben werden. „Auch ohne konkrete Verabredung einer Probezeit kann neuen Arbeitnehmern innerhalb der ersten Beschäftigungsmonate regelmäßig ohne weiteres gekündigt werden.“ Eine Probezeitvereinbarung sei aber dennoch sinnvoll, weil – bis zu einer Dauer von sechs Monaten – eine kürzere als die sonst übliche gesetzliche Kündigungsfrist verabredet werden könne.

„Normalerweise kann der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen aussprechen“, sagt Rechtsanwältin Steiner. Wenn eine Probezeit vereinbart werde, gelte eine kürzere Kündigungsfrist. Diese betrage nur 14 Tage.

EINSTIEGSGEHALT

„Man kann für die Probezeit ein bestimmtes Gehalt vereinbaren und gleichzeitig festlegen, dass es sich danach automatisch erhöht“, sagt Tschöpe, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. So ein gestaffelter Lohneinstieg sei häufig üblich.

„Allerdings darf das Einstiegsgehalt nicht wahllos gedrückt werden“, so der Fachanwalt. Sondern muss sich an gesetzliche oder tarifliche Regelungen halten. Mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sieht es anders aus. „Erst, wenn man mindestens vier Wochen ein Arbeitsverhältnis hat, und sich dann krankmeldet, hat man Anrecht auf Entgeltfortzahlung“, sagt Steiner.

URLAUB

Wer den Job neu angetreten hat, kann in der Regel nicht sofort Urlaub nehmen. Laut Bundesurlaubsgesetz hat man in den ersten sechs Monaten kein Anrecht darauf. Dennoch sammeln Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaubstage an. Werden sie nun vor Ablauf der sechs Monate gekündigt, können sie den Urlaub anteilig nehmen oder ihn sich auszahlen lassen.

TIPP

Verausgaben sollte man sich in der Probezeit nicht: „Wer jetzt 60 Stunden arbeitet, arbeitet sicher auch danach so viel“, sagt Steiner. Sie rät: „Sich im besten Licht darstellen, jedoch nicht verstellen. Dann ist die Chance groß, dass einem der Job auch nach der Probezeit noch gefällt!“ dpa

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