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Wirtschaft: B2B: Marktplätze im Netz: Online-Handel im Visier der Wettbewerbshüter

Die rasante Entwicklung bei den Business to Business-Plattformen geht auch an den Kartellbehörden nicht unbeachtet vorüber. Wie andere Zusammenschlüsse nehmen sie auch gemeinsame Firmenplattformen im Sinne der Fusionskontrolle genau unter die Lupe: "Seit weniger als einem Jahr haben wir uns mit rund 40 Internet-Plattformen befasst", sagte Ulf Böge, Präsident des Bundeskartellamts in Bonn.

Die rasante Entwicklung bei den Business to Business-Plattformen geht auch an den Kartellbehörden nicht unbeachtet vorüber. Wie andere Zusammenschlüsse nehmen sie auch gemeinsame Firmenplattformen im Sinne der Fusionskontrolle genau unter die Lupe: "Seit weniger als einem Jahr haben wir uns mit rund 40 Internet-Plattformen befasst", sagte Ulf Böge, Präsident des Bundeskartellamts in Bonn.

Zu den spektakulärsten Fällen zählten "Covisint", die gemeinsame Einkaufsplattform der großen Autohersteller DaimlerCrysler, General Motors und Ford oder "CC-Markets", ein Marktplatz von BASF, Degussa-Hüls, Henkel und SAP sowie die "RubberNetwork.Com". Ein Internet-Marktplatz für Reifen- und Gummihersteller und ihre Zulieferer. Doch auch sie wurden nach eingehender Prüfung von den Kartellbehörden in Bonn, Brüssel und Washington genehmigt. "Allerdings werden wir sie auch weiterhin genau beobachten", heißt es im Bundeskartellamt. Und die Kollegen bei der EU-Kommission und der Federal Trade Commission (FTC) in Amerika halten es genauso.

Damit ein Marktplatz vom Bundeskartellamt genehmigt wird, muss er bestimmte Kriterien erfüllen: Erstens darf die Plattform kein "closed shop" sein, sagt Böge. Wenn also Konzerne mit globaler Marktmacht - wie etwa die Autokonzerne - eine gemeinsame Einkaufsplattform gründen, muss klar sein, dass nicht nur sie, sondern alle anderen Unternehmen hier einkaufen dürfen. Denn je nach Branche und Marktstruktur könnte der Aufbau einer konkurrierenden Plattform unmöglich sein und Wettbewerber damit diskriminiert werden.

Zweitens dürfen Unternehmen, die sich an einer Plattform beteiligen, nicht gezwungen werden, ihre Produkte und Dienstleistungen ausschließlich über diese Plattform einzukaufen. Denn Märkte sollen auch in diesem Sinne offen bleiben.

Drittens muss klar sein, dass die Unternehmen eines Internet-Marktplatzes ihre Nachfrage nicht bündeln. Denn das könnte schnell kartellrechtlich spürbar und damit kritisch werden. Sprich: Chemiekonzerne wie BASF, Henkel und Degussa-Hüls dürfen nicht gemeinsam Vorprodukte einkaufen und so Druck auf die Preise der Zulieferer ausüben. "Das war auch nie das Ansinnen", sagt Ralf Sonn, Marketing-Manager von CC-Markets. Ziel sei von Anfang an gewesen, die Prozesskosten - etwa beim Einkauf - zu minimieren. Denn über den Marktplatz könnten sich die Unternehmen viel schneller und billiger einen Überblick über das günstigste Angebot machen.

Bündeln dürfen die Unternehmen ihre Nachfrage aber nur dann nicht, wenn strategische Güter - bei Autoherstellern etwa Zündkerzen, Autoreifen oder Türschlösser - betroffen sind. Würden sie dagegen gemeinsam Bleistifte einkaufen, wäre das kein Fall für das Kartellamt. Der Grund: Zuviele andere Branchen kaufen noch Büromaterial, so dass eine einzelne Einkaufsgemeinschaft den Markt nur schwer beherrschen kann.

Die Regeln wie ein Marktplatz beschaffen sein muss, sind im deutschen Kartellrecht nach Ansicht Böges zur Genüge geregelt. Bei häufig grenzüberschreitenden, zum Teil weltumspannenden Kooperationen im Internet werde aber die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden immer wichtiger. Im Fall "Covisint" sei die Zusammenarbeit mit der FTC ausgezeichnet gewesen. Dies dürfe die Beteiligten aber nicht davon abhalten, den institutionellen Rahmen für multilaterale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch von Wettbewerbsbehörden weiter zu verbessern.

Karin Birk

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