zum Hauptinhalt

Bahn-Reisende: Tipps für den schwarzen Montag

Wie sich Reisende informieren können, welche Rechte sie haben – und welche Pflichten.

Berlin - Wenn die Lokführer streiken, bekommen die Fahrgäste Probleme. Für viele Arbeitnehmer heißt das: Früher aufstehen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Die Ausrede, man habe von den Streiks nicht gewusst, zieht beim Streit mit dem Chef nicht. „Es ist bekannt, dass in dieser Woche Warnstreiks anstehen“, sagt die Berliner Arbeitsrechtsexpertin Claudia Frank. Wenn ICE, Regionalbahn oder S-Bahn gar nicht oder nur unregelmäßig fahren, müssen Arbeitnehmer auf Auto, Bus, U-Bahn oder Tram umsteigen.

RICHTIG INFORMIEREN

Die Deutsche Bahn empfiehlt Reisenden, sich vor der Fahrt über die konkreten Auswirkungen des Streiks zu informieren. Die kostenlose Servicenummer lautet 08000 99 66 33. Im Internet wird unter www.bahn.de/aktuell informiert. Fällt ein Zug aus, können Reisende den nächsten, gegebenenfalls auch höherwertigen Zug nutzen.

DEM CHEF BESCHEID SAGEN

Wer merkt, dass er es dennoch nicht rechtzeitig ins Büro oder in den Betrieb schafft, muss sofort anrufen und dem Chef Bescheid sagen. Mit Sanktionen brauchen Arbeitnehmer normalerweise nicht zu rechnen, sagt Anwältin Frank. Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass Arbeitnehmer, die am Morgen 15 oder 20 Minuten zu spät gekommen sind, die Zeit am Abend nacharbeiten. Riskant könnte es aber für die Beschäftigten werden, die den Warnstreik für eine größere Pause nutzen. „Wer erst nach einem halben Tag am Arbeitsplatz eintrifft, kann dafür eine Abmahnung bekommen“, warnt Claudia Frank.

FAHRKARTE ERSTATTEN LASSEN

Bahnkunden, die wegen des Warnstreiks nicht verreisen können, bekommen den Preis fürs Ticket erstattet. Ob die Bahnunternehmen auch die Kosten für Platzreservierungen zurückzahlen müssen, ist noch unklar. „Wir sind der Meinung, dass der Kunde auch das Geld für die Reservierung zurückfordern kann“, meint Edgar Isermann, Leiter der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP). Eine Rückgabe der Tickets ist bereits im Vorfeld möglich: Wer aus Angst vor Streiks seine Reise gar nicht erst antreten möchte, kann seine Fahrkarte zurückgeben und bekommt den vollen Preis – ohne die sonst üblichen Abzüge – zurück, heißt es bei der Bahn. Allerdings gelte das nur für die Tage, für die Streiks angekündigt sind. Fällt am Streiktag der Zug, mit dem man fahren wollte, oder der Anschlusszug aus, können Reisende auf eine andere Verbindung umsteigen – auch auf ICEs. Das gilt auch dann, wenn die Fahrkarte eine Zugbindung hatte.

HOHE KOSTEN MEIDEN

Weitergehende Ansprüche haben die Kunden jedoch nicht. Anders als in den Fällen, in denen die Bahnunternehmen für Verspätungen oder Zugausfälle verantwortlich sind, haften sie bei einem Warnstreik nicht. Das heißt: Kein Ersatz für Verspätungen, keine Übernahme von Taxikosten, wenn der Zug nicht fährt, keine Übernachtung im Hotel auf Kosten der Bahn. „Da die Bahn bei einem Warnstreik nicht weiß, wo die Gewerkschaft streikt, kann sie keinen Ersatz bereitstellen“, gibt Isermann zu bedenken. „Für die Bahnunternehmen ist der Streik ein unabwendbarer Umstand.“ Das heißt: Den Schaden hat der Kunde.

FLUG AUF KEINEN FALL VERPASSEN

Dasselbe gilt auch für andere Pannen infolge der Warnstreiks. Wer etwa mit der Bahn zum Flughafen wollte und wegen der Streiks seinen Flug verpasst, kann von der Bahn und deren Konkurrenten keinen Ersatz verlangen – egal, ob es sich um einen verpatzten Start in den Urlaub handelt, ein Vorstellungsgespräch oder ein Geschäft, das nicht zustande kommt. „Wer sicher gehen will, muss an solchen Tagen aufs Auto umsteigen“, rät Anwältin Claudia Frank. Heike Jahberg

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false