zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Banken haften für falsche Auskünfte

Nicht nur Nieten, auch Lügner tragen manchmal Nadelstreifen.Ab und zu findet sich in den Geschäftsräumen einer Bank jemand, der wissentlich falsche Auskunft erteilt und damit einen Kunden schädigt.

Nicht nur Nieten, auch Lügner tragen manchmal Nadelstreifen.Ab und zu findet sich in den Geschäftsräumen einer Bank jemand, der wissentlich falsche Auskunft erteilt und damit einen Kunden schädigt.Wer steht dann für den Schaden gerade?

Ein BGH-Urteil (XI ZR 375/97), bei dem es um einen Kredit geht, zeigt die Richtung an."Für Auskünfte eines Angestellten haftet ein Kreditinstitut dementsprechend bereits dann, wenn er mit Wissen seines Arbeitgebers eine Tätigkeit ausübt, die die Erteilung von Auskünften mit sich bringt", betonen die Richter.Ferner heißt es im besten Juristen-Deutsch: "Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Kreditinstitut, das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungsgemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wegen schuldhafter Erteilung einer falschen Auskunft auf Schadensersatz haften." Die Bank muß also zahlen, wenn einer ihrer Angestellten eine falsche Auskunft abgegeben hat.

Im konkreten Fall ging es nicht um Geldanlage, sondern um die Sicherung einer Finanzierung bei einem großen Bauvorhaben.Die Klägerin führte als Subunternehmerin beim Bau eines Sozialzentrums Sanitärarbeiten aus.Vom Geschäftsführer des Generalübernehmers (B.GmbH) hatte sie die schriftliche Bestätigung erhalten, daß die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens durch zwei Kreditinstitute gesichert sei: durch die Sparkasse, auf deren Papier die Bestätigung ausgestellt war, sowie eine weitere Bank.Das Schriftstück hatten ein Vorstand der Sparkasse und ein Kreditsachbearbeiter unterschrieben.Mit dieser Zusicherung in Händen besorgte sich die Sanitärunternehmerin eine Bürgschaft über eine Mill.DM bei einem anderen Geldinstitut zugunsten der B.GmbH.Jetzt konnte der Sanitärbetrieb mit dem Generalunternehmer, der L.GmbH, den beabsichtigten Bauvertrag schließen.Alle Beteiligten schienen abgesichert zu sein.

Ein verhängnisvoller Irrtum: Die von der Sparkasse ausgestellte und vom Geschäftsführer der B.GmbH überreichte Bestätigung war falsch, was Aussteller und Überbringer wußten.Den angeblichen Kredit der Sparkasse hatte deren Vorstandsvorsitzender in Wahrheit bereits abgelehnt.Die Finanzierung war nicht gesichert, die L.GmbH ging daraufhin in Konkurs und konnte die von der Sanitärfirma geleisteten Arbeiten im Wert von knapp 300 000 DM nicht bezahlen.Diese verlangte deshalb vom Geschäftsführer der B.GmbH und der Sparkasse Schadensersatz.

Zu Recht, wie der BGH ausführt: Die Bescheinigung sei als Teil eines Auskunftsvertrags zu werten, weil dem Institut bekannt gewesen sei, daß sie Grundlage für erhebliche Vermögensdispositionen werden könne.Der Einwand der Sparkasse, der Vorstand und der Kreditsachbearbeiter hätten mit der Bescheinigung ihre Kompetenzen überschritten, half nichts: Fehlende Vertretungsmacht schließe nur Erfüllungsansprüche, nicht jedoch Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensinteresses aus.Die Sparkasse müsse sich das schädigende Handeln ihrer Angestellten also schon dann zurechnen lassen, wenn sie es im Rahmen einer Tätigkeit begingen, mit der sie betraut worden seien und die geeignet sei, eine Vertrauenshaftung zu begründen.

Zwischen dem Sanitärbetrieb und der Sparkasse sei daher ein wirksamer Auskunftsvertrag zustande gekommen.Diesen hätten der Vorstand und der Kreditsachbearbeiter schuldhaft verletzt.Dem Sanitärbetrieb stehe Ersatz für den Vertrauensschaden zu.

ANDREA HESSLER (HB)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false