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Wirtschaft: Bei Jobverlust kassiert der Staat den Gewinn

Urteil: Anrechnung der Lebensversicherung rechtens, wenn der Eigentümer der Police Arbeitslosenhilfe beantragt

Berlin (chh/ce). Wer eine Kapitallebensversicherung ab einer bestimmten Höhe besitzt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Bei Ersparnissen für die so genannte RiesterRente oder eine betriebliche Rente gibt es dagegen keine Probleme. Zu diesem Urteil kam am Dienstag das Landessozialgericht Berlin. In dem betreffenden Fall hatte das Arbeitsamt dem 48-jährigen Andreas K. die Zahlung von Arbeitslosenhilfe verweigert – mit der Begründung, er könne über eine Kapitallebensversicherung in Höhe von rund 45 000 Euro verfügen und sei deshalb nicht bedürftig. K. verklagte daraufhin das Arbeitsamt, weil er die Lebensversicherung nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts sondern als Altersvorsorge abgeschlossen hätte und erhielt in erster Instanz Recht. Nun hob das Landessozialgericht das Urteil wieder auf. Andreas K. habe zu viel Vermögen angespart, das nicht schützenswert sei. Es sei zumutbar und nicht etwa unwirtschaftlich, wenn er seinen Lebensunterhalt aus diesem Vermögen bestreiten würde, weil der Rückkaufwert in etwa dem angesparten Betrag entsprechen würde.

Bis 2001 galt jede Altersvorsorge als schützenswert. Das heißt, sie wurde nicht berücksichtigt bei der Überprüfung, ob jemand bedürftig ist und damit ein Anrecht auf Arbeitslosenhilfe hat. Im Januar vergangenen Jahres wurde diese Regelung abgeschafft. Seither wird jedwedes private Vermögen angerechnet – neben Bar- und Anlagevermögen gehören dazu auch nicht angemessene selbst genutzte Immobilien (zum Beispiel eine Villa), Renten, Zinsen und Mieteinnahmen. Es gelten pauschale Freibeträge – für 2002 betrugen diese 520 Euro pro Lebensjahr, maximal jedoch 33 800 Euro. Der damals 46-jährige Andreas K. hätte also über ein geringeres Vermögen als 23 920 Euro verfügen müssen, um ein Anrecht auf Arbeitslosenhilfe zu haben. Weil zu diesem Vermögen nach Ansicht des Gerichts auch die Lebensversicherung gehört, überschritt er diese Grenze jedoch. Ausgenommen sind lediglich staatlich geförderte Ersparnisse für die Riester-Rente und betriebliche Renten eines Versorgungswerks.

Bei der seit Anfang 2003 geltenden Regelung könne man jedoch „unter Umständen zu einer anderen Einschätzung“ kommen, erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Rande seiner Urteilsbegründung. Grund: Seit diesem Jahr ist eine neue Rechtsverordnung in Kraft. Die Freibeträge sanken von 520 auf 200 Euro pro Lebensjahr, die Höchstgrenze auf 13 000 Euro. Zudem wird auch das Einkommen des Lebenspartners berücksichtigt. Ein 30-Jähriger etwa hat ab einem Vermögen von 6000 Euro keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenhilfe. Der Richter gab zu, die erforderliche Besserstellung der Arbeitslosenhilfe im Vergleich zur Sozialhilfe sei dadurch vermutlich nicht mehr gegeben. Das könnte bedeuten, dass die momentan gültige Praxis bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gegen geltendes Recht verstößt. Das muss jedoch in einem gesonderten Prozess entschieden werden.

Völlig neu muss die Situation ohnehin ab 2004 bewertet werden. Dann sollen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum so genannten Arbeitslosengeld II zusammengelegt werden. Der Gesetzentwurf dafür sieht die gleichen Pauschalbeträge wie momentan bei der Arbeitslosenhilfe vor. Allerdings existiert dann die Sozialhilfe als Vergleichsmöglichkeit nicht mehr.

Gerichtssprecher Konrad Kärcher sprach dennoch von einem „Urteil mit bundesweiter Signalwirkung“. Momentan würden noch eine ganze Reihe Prozesse um die Arbeitslosenhilfe aus dem Jahr 2002 in den Gerichten verhandelt. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht endgültig. Wegen der weit reichenden Bedeutung ließ das Landessozialgericht Berlin eine Revision zu. Darüber müsste dann das Bundessozialgericht entscheiden – und dazu wird es wohl auch kommen. „Ich bin schon etwas überrascht von dem Urteil“, sagte die Rechtsanwältin Birthe Höppner, die Andreas K. vertritt. „Ich werde meinem Mandanten raten, in jedem Fall Revision einzulegen.“

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