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Wirtschaft: Beim Streik haben Kunden den Schaden

Zu spät zur Arbeit, den Urlaubsflieger verpasst, einen wichtigen Geschäftstermin versäumt – der Warnstreik bei der Bahn kann für Arbeitnehmer, Verbraucher und Geschäftsleute erhebliche Nachteile haben. Rechtsexperten warnen: Fast immer bleiben die Betroffenen auf ihrem Schaden sitzen.

Zu spät zur Arbeit, den Urlaubsflieger verpasst, einen wichtigen Geschäftstermin versäumt – der Warnstreik bei der Bahn kann für Arbeitnehmer, Verbraucher und Geschäftsleute erhebliche Nachteile haben. Rechtsexperten warnen: Fast immer bleiben die Betroffenen auf ihrem Schaden sitzen.

ZU SPÄT ZUR ARBEIT

Wer nicht zu Fuß oder mit dem Rad zur Arbeit kann, hat es beim Streik schwer, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Denn auch wer aufs Auto umsteigt, schafft es nicht unbedingt pünktlich ins Büro, da an Streiktagen die Straßen oft hoffnungslos überfüllt sind. Dennoch sind Arbeitnehmer rechtlich verpflichtet, rechtzeitig an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Werden Streiks, wie aktuell, in den Medien angekündigt, muss man sich als Arbeitnehmer darauf einstellen, betont der Deutsche Anwaltverein (DAV). Das heißt: Wer kein Auto hat, muss eventuell mit Kollegen Fahrgemeinschaften bilden. Und um pünktlich zu kommen, muss man möglicherweise auch früher losfahren.

„Besonders wichtig ist aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, etwa über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren“, rät Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Vorstandsmitglied im DAV. Andernfalls drohe eine Abmahnung. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obwohl er bei guter Planung pünktlich gewesen sein könnte.

Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. „Meistens lassen sich durch Streik bedingte Ausfälle von Arbeitszeiten aber im Gespräch mit dem Arbeitgeber ausgleichen“, empfiehlt Eckert: „Oft gelingt beispielsweise eine Verrechnung mit flexibler Arbeitszeit, oder die ausgefallene Zeit kann nachgearbeitet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass am Streiktag Urlaub genommen wird.“

TERMIN VERPASST

Wer wegen des Streiks einen wichtigen Termin verpasst, etwa ein geschäftliches Meeting oder ein Bewerbungsgespräch, kann weder von der Bahn noch von den Gewerkschaften Regress verlangen. „Da die Warnstreiks rechtmäßig sind, handelt es sich um höhere Gewalt“, sagt die Berliner Rechtsanwältin Claudia Frank. „Wenn man weiß, dass Streiks angekündigt sind, muss man notfalls einen Tag früher anreisen“, rät Frank. Die Hotelkosten bekommt man jedoch nicht ersetzt.

FLIEGER VERSÄUMT

Auch wenn man streikbedingt nicht rechtzeitig zum Flughafen kommt und daher seinen Flieger verpasst, gibt es keinen Ersatz. „Man kann niemanden belangen“, sagt Rechtsanwältin Frank. Wer den Urlaubsflieger nicht mehr rechtzeitig erreicht, kann sich auch nicht bei seiner Reiserücktrittsversicherung schadlos halten. Diese zahlt nur, wenn man wegen Krankheit oder wegen eines Todesfalls in der Familie nicht reisen kann, betont Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

BAHNTICKETS ZURÜCKGEBEN

Reisende können ihre Fahrkarten bei der Bahn kostenlos umtauschen oder sich den Reisepreis erstatten lassen, wenn sie wegen streikbedingter Zugausfälle oder Verspätungen nicht fahren können. Fahrkarten und Reservierungen, die am Streiktag gültig waren, werden bis Ende Juli erstattet, teilt die Deutsche Bahn mit. Fahrgäste, die ihren gebuchten Zug wegen eines Streiks verpassen, können mit dem nächstmöglichen, gegebenenfalls teureren, weiterfahren. Weil die Bahn Streik als höhere Gewalt einstuft, haben Kunden bei Zugverspätungen keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Vor Fahrtantritt können sich Reisende bei der kostenlosen Telefon-Hotline 08000-99 66 33 informieren, ob ihre Züge betroffen sind. Aus dem Ausland: 0049-1805 33 44 44 (kostenpflichtig). Heike Jahberg

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