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650.000 Berliner Haushalte versorgt die Gasag nacht eigenen Angaben.

© dpa

Gaspreise: Verfassungsrichter stärken Kunden gegen Gasag

Die Preiserhöhungsklausel der Gasag bleibt unwirksam. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde des Berliner Gasversorgers gegen einen BGH-Beschluss zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Gaskunden im Kampf gegen Preiserhöhungen gestärkt. Die Karlsruher Richter verwarfen in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde des Berliner Gasversorgungsunternehmens Gasag, das zuvor bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert war. Der BGH hatte im Juli 2009 eine von der Gasag in Sonderkunden-Verträgen verwendete Preiserhöhungsklausel für unwirksam erklärt. Diese sah - unter Verweis auf eine Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis - eine uneingeschränkte Weitergabe von Steigerungen der Gasbezugskosten des Versorgers an die Kunden vor.

Die Feststellung des BGH, dass die Klausel die Kunden unangemessen benachteilige, sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", entschied das Bundesverfassungsgericht jetzt. Die BGH-Entscheidung verstoße nicht gegen Grundrechte der Gasag. Das Unternehmen sah in dem Urteil die verfassungsrechtliche Garantie der freien Berufsausübung verletzt.

Der Bundesgerichtshof habe die "existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen" seiner Entscheidung missachtet, weil dem Unternehmen dadurch Rückforderungen durch eine Vielzahl von Kunden drohten, argumentierte die Gasag. Laut Beschluss des Verfassungsgerichts fehlte es hierzu aber an einem "hinreichend konkreten Tatsachenvortrag" der Gasag im fachgerichtlichen Verfahren. Der BGH habe die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht verkannt.

Die Gasag beliefert den Angaben zufolge in Berlin rund 650.000 Haushalte und Kleingewerbekunden mit Gas. Mehrere Kunden hatten im Ausgangsverfahren dagegen geklagt, dass das Unternehmen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 den Gaspreis jeweils um 0,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht hatte.

Die beanstandete und nun endgültig gekippte Klausel lautete: "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die Gasag berechtigt, die Gaspreise (...) auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der Gasag anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

Der BGH hatte gerügt, dass diese Klausel "die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen" vorsehe. Sie ermögliche damit eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich die Kosten des Versorgungsunternehmens insgesamt nicht erhöht hätten. Gestiegene Bezugspreise dürften aber nur insoweit weitergegeben werden, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde. Eine Preisanpassungsbefugnis dürfe dem Versorger nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so "einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen". (sf/dapd)

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