zum Hauptinhalt
Jemand streicht einen Holzrahmen

© dpa/Caroline Seidel

BGH entlastet Mieter: Schönheitsreparaturen nicht immer Pflicht

Mieter müssen nicht für Schönheitsreparaturen sorgen, die schon vor dem Einzug fällig gewesen wären. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Dem rostigen Heizkörper die x-te Lacküberpinselung spendieren oder für die Schönheitsreparaturen in einer ohnehin schon abgewohnten Wohnung noch Geld investieren, damit der Vermieter beim Auszug nicht meckert? Damit soll jetzt Schluss sein. Denn wer vom Vermieter eine Wohnung unrenoviert übernimmt, muss nicht für die Reparatur bereits vorhandener Schönheitsfehler aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (AZ VII ZR 185/14 u.a.).

Klauseln im Mietvertrag, nach denen der Mieter bei Auszug unrenovierte Wohnungen renovieren oder für unterlassene Renovierung Schadenersatz leisten soll, sind demnach ungültig. Das Gericht stoppte damit die Praxis von Vermietern, in Ballungsräumen wie etwa Berlin, die die Kosten für Schönheitsreparaturen unrenovierter Wohnungen oftmals auf Mieter abwälzen.

Laut BGH ist es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren tragen soll, die nicht er, sondern ein Vormieter verursacht hat.

Thomas Walbröhl

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false