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Illegale Downloads? Das bringt Ärger.

© dpa/Karl-Josef Hildenbrand

BGH legt Urteil im Filesharing-Prozess vor: Eltern haften für ihre Kinder – ein bisschen

Der Bundesgerichtshof hat Eltern verurteilt, Schadensersatz zu zahlen, weil ihre Kinder Musik heruntergeladen und in Tauschbörsen eingestellt haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag drei Internet-Nutzer zu jeweils mehreren tausend Euro Schadenersatz verurteilt, weil sie oder ihr minderjähriges Kind illegal Musiktitel in Internet-Tauschbörsen stellten. Der BGH erklärte 200 Euro pro Datei für angemessen. Zusätzlich müssen die Beklagten viel Geld für die Abmahngebühren der Anwälte bezahlen. Die drei Fälle belegen, dass Internetnutzer mit vielen Zeugenvernehmungen rechnen müssen, wenn mit ihrer IP-Adresse illegales Filesharing betrieben wird.

Warner und andere hatten geklagt

Der Medienkonzern Warner Music und andere Firmen hatten 2007 die Softwarefirma Promedia eingeschaltet, um illegale Tauschbörsen für Musiktitel ausfindig zu machen. Das Unternehmen fand heraus, dass über verschiedene IP-Adressen zahlreiche Titel verfügbar gemacht wurden. Daraufhin wurden polizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Inhaber der IP-Adressen namentlich ermittelt. Die CD-Hersteller mahnten die Adressaten ab und forderten Schadenersatz. Alle drei Beklagten bestritten aber, an den illegalen Tauschbörsen teilgenommen zu haben. In einem Fall behauptete der IP-Adressen-Nutzer, in der fraglichen Zeit mit Familie auf Mallorca gewesen zu sein. Im anderen Fall gab ein Beklagter an, weder er noch seine Familienangehörigen seien es gewesen. Im dritten Fall räumte die 14-jährige Tochter zunächst bei der Polizei ein, illegal Musiktitel zum Abruf eingestellt zu haben. Im Prozess machte sie dann zwar von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Gericht ging von der Richtigkeit ihrer Aussage aus. Die Frage war hier, ob die Mutter für ihre minderjährige Tochter haftet.

Eltern müssen Kinder belehren

Der BGH bejahte das jetzt in letzter Instanz. Zwar hatte der BGH bereits früher entschieden, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern nicht den Zugang zum Computer sperren und sie ohne Verdachtsmomente auch nicht ständig überwachen müssen. Sie müssen sie aber über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme verbieten. Allgemeine Aufforderungen zu einem „ordentlichen Verhalten“ genügen aber nicht. Da die Mutter solch eine Belehrung nicht belegen konnte, musste sie für ihre Tochter einstehen.

Auch in den beiden anderen Fällen hatten die Vorinstanzen eine intensive Zeugenvernehmung durchgeführt. Den Urlaub auf Mallorca sah das Oberlandesgericht Köln als widerlegt an, weil sich die Familienmitglieder in schwere Widersprüche verwickelten. Im anderen Fall hatten weder Ehefrau noch Sohn die technischen Voraussetzungen, um an den Tauschbörsen teilzunehmen. Auch hier wurde der Nutzer der IP-Adresse in Haftung genommen.

Die Internet-Nutzer können sich trotz des aktuellen Urteils grundsätzlich weiterhin der Haftung entziehen. Zwar geht die Rechtsprechung grundsätzlich von der Vermutung aus, dass der Nutzer haftet, der kann aber diese Vermutung widerlegen. Indem er nämlich angibt, dass noch viele andere Zugang zu seinem Computer haben und seine IP-Adresse nutzen können. Allerdings müssen die angegebenen Personen dann mit Vernehmungen rechnen. Werden sie ausgeschlossen, dann fällt die Haftung doch wieder auf den Adressen-Inhaber zurück. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14)

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