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Wirtschaft: BGH weist Banken in die Schranken

Bundesgerichtshof: Keine Gebühr für Freistellungsaufträge BERLIN (hej).Banken und Sparkassen dürfen vom Kunden keine Gebühren für die Verwaltung oder Änderung von Freistellungsaufträgen verlangen.

Bundesgerichtshof: Keine Gebühr für Freistellungsaufträge BERLIN (hej).Banken und Sparkassen dürfen vom Kunden keine Gebühren für die Verwaltung oder Änderung von Freistellungsaufträgen verlangen.Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden.Die Bundesrichter schlossen sich damit der Auffassung des Berliner Verbraucherschutzvereins (VSV) an, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zweier Volksbanken geklagt hatte.In ihrem Kleingedruckten hatten die Kreditinstitute für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen eine Gebühr von 12 DM beziehungsweise im Parallelfall für die Verwaltung oder Änderung eine Gebühr von 10 DM verlangt.Nach Auffassung des BGH dürfen die Geldhäuser die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung der Freistellungsaufträge entstehen, nicht direkt an die Kunden weitergeben.Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Kapitalanleger. Durch das Zinsabschlaggesetz verpflichte der Staat - ähnlich wie die Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug oder bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen - die Kreditinstitute, die Kapitalertragssteuer zugunsten des Fiskus unentgeltlich einzuziehen und ziehe die Banken so zur Erfüllung staatlicher Aufgaben heran.Dazu gehöre es aber auch, daß die Institute prüfen, ob der Kunde die Steuern tatsächlich abführen muß oder ob er einen entsprechenden Freistellungsauftrag gestellt hat.Die Entgegennahme und Beachtung von Freistellungsaufträgen gehört nach Einschätzung des XI.Zivilsenats daher zu den Aufwendungen, die den Banken "durch die Erfüllung einer dem Staat gegenüber bestehenden Pflicht erwachsen" und die sie "als Teil ihrer Gesamtkosten selbst zu tragen" haben.Keinesfalls dürften die Unternehmen ihre Zusatzkosten offen auf die Kunden abwälzen, sondern müßten sie wie alle anderen Gemeinschaftskosten auch über die "im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften".Der Richterspruch hat weitreichende Folgen.Wer verhindern will, daß der Staat über die Zinsabschlagsteuer einen Teil der Kapitalerträge vorab einkassiert, muß dazu bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag stellen.Bleibt man im Rahmen der bislang geltenden Freibeträge von 6100 DM (Ledige) und 12 200 DM (Verheiratete), kann man mit Hilfe dieses Antrags den Steuerabzug vermeiden.Zehntausende Bankkunden, denen in der Vergangenheit Gebühren für die Freistellungsaufträge in Rechnung gestellt worden sind, können diese nun unter Berufung auf das BGH-Urteil von den Geldhäusern zurückfordern.In Berlin verlangen zur Zeit vier Institute ein Extraentgelt für die Bearbeitung der Freistellungsaufträge. Nach Meinung von Helke Heidemann-Peuser, zuständige Abteilungsleiterin beim VSV, könnte das Urteil aber noch weitreichendere Konsequenzen haben.Denn auch in vielen anderen Fällen, in denen die Banken eine ihnen gesetzlich auferlegte Pflicht erfüllen, bitten sie die Kunden zur Kasse.So verlangen die Kreditinstitute saftige Gebühren, wenn sie nach dem Tod eines Kunden Mitteilung an die Finanzbehörden machen oder Gläubigern in Pfändungsverfahren Kontenauskunft erteilen.Die jüngste BGH-Entscheidung stelle auch diese Gebühren in Frage.Das Landgericht Düsseldorf hat bereits Gebühren für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen verworfen. In Bankenkreisen ist das Urteil auf Kritik gestoßen.Zwar würden nun die betroffenen Institute ihre Gebührenregelung umstellen, wird beteuert, doch sei man gezwungen, die Kosten an anderer Stelle wieder hereinzuholen.Damit würden Kunden über Preiserhöhungen zur Kasse gebeten, die nie in ihrem Leben einen Freistellungsauftrag eingereicht hätten.

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