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Wirtschaft: Brüssel klagt gegen VW-Gesetz

Brüssel - Das inzwischen überarbeitete VW-Gesetz verstößt nach Ansicht der EU-Kommission noch immer gegen die in den europäischen Verträgen niedergelegte Kapitalverkehrsfreiheit. Unter lautstarkem Protest aus Niedersachsen und dem Gewerkschaftslager beschloss die Brüsseler Behörde am Donnerstag, Deutschland deswegen erneut vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu verklagen.

Brüssel - Das inzwischen überarbeitete VW-Gesetz verstößt nach Ansicht der EU-Kommission noch immer gegen die in den europäischen Verträgen niedergelegte Kapitalverkehrsfreiheit. Unter lautstarkem Protest aus Niedersachsen und dem Gewerkschaftslager beschloss die Brüsseler Behörde am Donnerstag, Deutschland deswegen erneut vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu verklagen. Der hatte in der Sache bereits im Jahr 2007 ein Urteil gefällt. Im Gegensatz zur Bundesregierung und der Landesregierung in Hannover meint die EU-Kommission aber: „Deutschland hat es unterlassen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Gerichtsurteil voll zu entsprechen.“

Bei einer Verurteilung droht eine Strafzahlung von rund 31000 Euro für jeden Tag, der seit dem ersten Urteil vergangen ist. Zum Stand jetzt wären das rund 46 Millionen Euro. Und würde das Gericht tatsächlich eine erneute Änderung des Gesetzes verlangen, müsste Deutschland von da an bis zur Gesetzesänderung Tag für Tag 282 000 Euro Strafe zahlen.

Grund des Konflikts, der in sein zwölftes Jahr geht, sind unterschiedliche Rechtsauffassungen zum EuGH-Urteil von 2007. Es behandelte drei Punkte, die den Einfluss Niedersachsens bei VW nach der Privatisierung 1960 gesichert – und nach Brüsseler Interpretation – Investoren abgeschreckt hatten. Die Gesetzesnovelle von 2008 schaffte daraufhin zwei Bestimmungen ab: So wurde der maximale Stimmanteil im VW-Aufsichtsrat von 20 Prozent unabhängig vom Aktienbesitz ebenso gekippt wie die überproportionale Vertretung der öffentlichen Hand. Die Sperrminorität aber blieb. Damit kann die Landesregierung mit einem Stimmanteil von einem Fünftel ein Veto gegen unternehmerische Grundsatzentscheidungen wie etwa Standortverlagerungen einlegen. Laut deutschem Aktiengesetz sind eigentlich 25 Prozent für ein Veto nötig.

Brüssel argumentiert, dass „jeder der drei Punkte für sich einen Verstoß bedeuten“. Bund und Land lesen das Urteil anders. Die beiden inzwischen abgeschafften Begünstigungen für Niedersachsen in Verbindung mit der Sperrminorität hätten gegen EU-Recht verstoßen. Für sich allein stelle der Paragraf keine Vertragsverletzung dar. Christopher Ziedler

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