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Wirtschaft: Bürgen für Partner rechtlich unsicher

Wer durch eine Bank-Bürgschaft für den Kredit seines Partners finanziell krass überfordert ist, kann sich aus seiner Haftung gegenüber der kreditgebenden Bank befreien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem Verfahren einem Mann Recht gegeben, der für seine Lebensgefährtin eine Bürgschaft in Höhe von 1,65 Millionen Mark übernommen hatte.

Wer durch eine Bank-Bürgschaft für den Kredit seines Partners finanziell krass überfordert ist, kann sich aus seiner Haftung gegenüber der kreditgebenden Bank befreien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem Verfahren einem Mann Recht gegeben, der für seine Lebensgefährtin eine Bürgschaft in Höhe von 1,65 Millionen Mark übernommen hatte. Mit dem Darlehen wollte die Frau ein Wohnhaus bauen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes wurde am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht.

Der IX. Zivilsenat des Gerichtshofes bekräftigte in seiner Urteilsbegründung die langjährige Rechtsprechung des BGH, wonach eine Bürgschaft von Lebenspartnern sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn "aus emotionaler Verbundenheit" mit dem Lebensgefährten eine Bürgschaft übernommen werde, die den Bürgen finanziell krass überfordere. Dieser Grundsatz finde auch auf eheähnliche Lebensgemeinschaften Anwendung, befand der Bundesgerichtshof.

In diesem Fall hätte der gelernte Glaser und Kraftfahrer nicht einmal die laufenden Zinsen - in dem konkreten Fall waren das rund 12400 Mark im Monat - aufbringen können. Eine Bürgschaft in dieser Höhe sei außerdem wirtschaftlich sinnlos gewesen, weil die Bank den Kredit überwiegend durch andere Sicherheiten abgedeckt habe, heißt es in der Begründung des Gerichtes.

Nach den Worten des Gerichts ändert auch der Umstand, dass der Mann in dem geplanten Haus mitwohnen sollte und zudem selbst die Darlehensverhandlungen mit der Bank geführt hatte, nichts an der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Der Bürge habe gleichwohl aus emotionaler Verbundenheit und nicht aus Eigeninteresse gehandelt.

Ein bloßes Mitwohnen in einer aufwendigen Villa stelle keinen Vorteil dar, der eine hoffnungslose Überschuldung eines Bürgen ausgleichen könne. "Ein solches Interesse lässt sich durch geeignete Anmietungen billiger befriedigen", schreibt der Bundesgerichtshof im Urteil.

(Aktenzeichen: IX ZR 198/98 vom 27. Januar 2000)

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