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Wirtschaft: Das deutsche Übernahmegesetz

In Deutschland sind zwar keine „Goldenen Aktien“ erlaubt. Dafür gibt es aber andere Sonderregelungen, die deutsche Firmen vor feindlichen Übernahmen aus dem Ausland schützen sollen.

In Deutschland sind zwar keine „Goldenen Aktien“ erlaubt. Dafür gibt es aber andere Sonderregelungen, die deutsche Firmen vor feindlichen Übernahmen aus dem Ausland schützen sollen. Im Dezember vergangenen Jahres verabschiedete der Bundesrat das „Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“. Seit dem 1. Januar 2002 ist es gültig.

Das Paragraphenwerk regelt öffentliche Angebote zum Kauf von Wertpapieren und den Versuch, die Kontrolle über ein fremdes Unternehmen zu gewinnen. Das Management des angegriffenen Unternehmens unterliegt demnach bei einer feindlichen Übernahme prinzipiell einem „Stillhaltegebot“. Das heißt, dass der Vorstand den Angriff nicht durch Maßnahmen wie zum Beispiel eine Kapitalerhöhung abwehren darf. Dieser Grundsatz ist aber durch zwei wichtige Ausnahmen ausgehöhlt worden: Die in dem Gesetz enthaltenen Regeln ermöglichen erstens den Konzernvorständen, gezielte Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Übernahmen vorzunehmen. Allerdings muss die Hauptversammlung oder ein eigens einberufenes Aktionärstreffen diesen Maßnahmen zustimmen. Eine solche Ermächtigung kann für bis zu 18 Monate auch „auf Vorrat“ erteilt werden, wenn die zu treffende Maßnahme ihrer Art nach bestimmt ist. Zweitens berechtigt das Gesetz die Aufsichtsräte, mit einer einfachen Mehrheit Abwehraktionen gegen feindliche Übernahmen zu beschließen. fw

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