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Wirtschaft: Das Finanzamt schießt beim Schulgeld zu

Kinder und deren Erziehung sind eine Investition in die Zukunft! Welche Kosten können Eltern steuerlich geltend machen, wenn sie ihr Kind auf eine Privatschule schicken?

Kinder und deren Erziehung sind eine Investition in die Zukunft! Welche Kosten können Eltern steuerlich geltend machen, wenn sie ihr Kind auf eine Privatschule schicken?

Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist mit 30 Prozent als Sonderausgabe abzugsfähig – hier sind ggf. Anteile für die Unterbringung des Kindes, dessen Betreuung oder auch ein Verpflegungsanteil herauszurechnen. Allerdings muss es sich um eine Privatschule handeln, die gemäß Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz staatlich genehmigt oder eine nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule bzw. eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule ist.

Nach dem vorliegenden Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 ist nun nicht mehr die vollständige Abschaffung des anteiligen Schulgeldabzuges geplant, sondern eine betragsmäßige Begrenzung auf maximal 3000 Euro pro Jahr. Steuerlich wirken sich daher Schulgeldzahlungen nur noch bis 10 000 Euro aus – dies ist der maximal geförderte Ausgabenbetrag.

Der Übergang vom bisher unbegrenzten Schulgeldabzug auf diesen neuen Höchstbetrag, der schon ab dem 1. Januar 2008 gelten soll, stellt eine erhebliche Einschränkung dar. Allerdings sollen sich in den bisherigen Steuerveranlagungen durchschnittlich nur 2000 Euro als Sonderausgabe ausgewirkt haben, so dass die Begrenzung auf den neuen Höchstbetrag von 3000 Euro praktische Relevanz nur für einen kleineren Kreis der Steuerpflichtigen haben dürfte.

Kosten für die Betreuung von Schulkindern bis zum 14. Lebensjahr (bzw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten) können von den Eltern entweder im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden oder als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Der Abzug beschränkt sich auf zwei Drittel der entstandenen Betreuungskosten, maximal 4000 Euro pro Kind, das heißt mit der Zahlung von 6000 Euro pro Jahr pro Kind ist der steuerliche Förderhöchstbetrag ausgeschöpft. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist allerdings, dass den Eltern eine Rechnung vorliegt und sie die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erbringen. Spenden an Schulen und deren Fördervereine dienen gemeinnützigen Zwecken und sind ebenfalls als Sonderausgabe abziehbar (§ 52 AO) – hier besteht eine Beschränkung auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte pro Jahr. Den Eltern muss über die geleistete Spende eine besondere Spendenbescheinigung ausgestellt werden – diese ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang gerade bei Spenden an Privatschulen, dass es sich um eine unentgeltliche Leistung der Eltern bzw. eines Förderers handeln muss und keine Gegenleistung (anteiliges Schulgeld, Verpflegungs- oder Betreuungskosten) damit verbunden sein darf.Gabriele Visscher

Diplom-Betriebswirtin Gabriele Visscher ist Steuerberaterin in Korschenbroich/Landkreis Neuss.

Gabriele Visscher

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