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Wirtschaft: Das Vermögen muß auf den Tisch

Die Frage, welches Vermögen ein Arbeitsloser zunächst verbrauchen muß, um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, war in letzter Zeit nur schwierig zu beantworten. Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von jeweils 8000 DM für den Arbeitslosen und seinen Ehegatten oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft - zusammen also im Regelfall 16 000 DM.

Die Frage, welches Vermögen ein Arbeitsloser zunächst verbrauchen muß, um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, war in letzter Zeit nur schwierig zu beantworten. Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von jeweils 8000 DM für den Arbeitslosen und seinen Ehegatten oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft - zusammen also im Regelfall 16 000 DM. Aber nicht jede Mark, die diesen Freibetrag überschreitet, kürzt die Arbeitslosenhilfe auf Null. Nach der Arbeitslosenhilfeverordnung des Bundesarbeitsministeriums gelten in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Vermögensabrechnung.Eine dieser Ausnahmen betrifft Vermögen, das für eine "angemessene Alterssicherung" zurückgelegt wird. Wie hoch dieser Betrag sein darf, war in der bisherigen Verordnung nicht ausdrücklich geregelt, so daß die Richter des Bundessozialgerichts den Arbeitsämtern immer öfter "Auslegungshinweise" gaben und angemessene Beträge im Einzelfall selbst festgesetzt haben. Eine - rückwirkend zum 29. Juni 1999 in Kraft gesetzte Neuregelung der Arbeitslosenhilfeverordnung schafft mehr Rechtsklarheit und bestimmt, bis zu welcher Höhe der Spargroschen fürs Alter anrechnungsfrei bleibt.Hierzu gilt zunächst eine einfache Rechnung: Für jedes Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten oder Partners bleiben 1000 DM anrechnungsfrei. Beispiel: Ein 58jähriger Arbeitsloser und seine 54jährige Ehefrau können bis zu 112 000 DM fürs Alter zurücklegen, zwei 60jährige bis zu 120 000 DM.Die "Manipulation" einer 30jährigen Arbeitslosen, die einen 60jährigen heiratet, um ihren Vermögensfreibetrag zu erhöhen, nimmt der Arbeitsminister dabei wohl in Kauf - zumal die Frau damit rechnen muß, daß das laufende Einkommen des frischgebackenen Ehemannes ihre Arbeitslosenhilfe so mindert, daß sich die Vermögensprüfung erübrigt.Allein mit der Rechenformel ist es jedoch nicht getan: Zusätzliche Voraussetzung ist, daß das Vermögen tatsächlich für "die Bestreitung des Lebensunterhalts nach dem Eintritt in den Ruhestand" bestimmt ist. Die Behauptung dieses Sachverhalts gegenüber dem Arbeitsamt reicht dabei nicht aus. Die Vermögensdisposition muß durch objektive Umstände belegt werden. Dabei erkennen die Arbeitsämter eine Rücklage als Alterssicherung im Regelfall an, wenn das Vermögen in festen Sparformen längerfristig angesammelt oder angelegt wird. Typisch hierfür sind Lebensversicherungen, besondere Sparverträge für die Alterssicherung oder Sparbriefe mit langer Laufzeit. Ein wichtiges Indiz für den Alterssicherungszweck ist es auch, wenn das Vermögen so angelegt ist, daß das Geld erst nach dem Eintritt in den Ruhestand (beziehungsweise ab dem 60. Lebensjahr) zufließt.Aber auch bei einem Auszahlungszeitpunkt vor dem 60. Lebensjahr muß das Vermögen nicht verbraucht werden, wenn es umgehend wieder für einen längeren Zeitraum beziehungsweise bis zum Rentenzeitpunkt angelegt wird. Anders sieht es bei Vermögen aus, das jederzeit verfügbar ist. Bei monatlichen Festgeldkonten oder Tagesgeldkonten dürfte die Behauptung, dies sei eine Anlage für die Alterssicherung, vom Arbeitsamt nicht akzeptiert werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Arbeitsämter ein für die Alterssicherung bestimmtes Vermögen im Regelfall innerhalb der vorgenannten Betragsgrenzen anrechnungsfrei belassen. Die jetzt geltende neue Rechenformel wird deshalb auch erst bei der nächsten jährlichen Prüfung der Arbeitslosenhilfe angewendet. Dies schließt nicht aus, daß Arbeitslose, denen die "Alhi" derzeit unter Hinweis auf ihr Vermögen verwehrt wird, sich an ihr Arbeitsamt wenden und eine Prüfung der Entscheidung nach den neuen Regeln verlangen können.

WOLFGANG BÜSER

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