zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Der Fiskus kassiert doppelt

Auch bei Unternehmensanleihen hält der Fiskus die Hand auf: Für die Zinsen wird Kapitalertragsteuer fällig. Alles was über den Sparerfreibetrag von 1601 Euro (Ledige) und 3202 Euro (Verheiratete) hinausgeht, muss versteuert werden.

Auch bei Unternehmensanleihen hält der Fiskus die Hand auf: Für die Zinsen wird Kapitalertragsteuer fällig. Alles was über den Sparerfreibetrag von 1601 Euro (Ledige) und 3202 Euro (Verheiratete) hinausgeht, muss versteuert werden. Dagegen bleiben Kursgewinne in aller Regel außen vor. Nur wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist, ist das Anleihegeschäft auch ein Fall für den Fiskus. Für Kursgewinne müsste der Sparer dann Spekulationssteuer bezahlen - zumindest, wenn der Freibetrag von 512 Euro überschritten ist. Macht man dagegen Miese, kann man den Veräußerungsverlust mit anderen Börsengewinnen verrechnen.

Kompliziert wird die Besteuerung jedoch dann, wenn der Zins nicht während der gesamten Laufzeit gleich bleibt, sondern veränderlich ist. Da bei diesen „Step-up-Papieren“ die Höhe des Ertrags bis zum Ende ungewiss ist, findet die Spekulationsfrist von einem Jahr keine Anwendung. Egal wieviel Zeit zwischen Kauf und Verkauf eines Papiers liegt - realisiert der Anleger Kursgewinne, müsste er Spekulationssteuer zahlen.

Bislang können die Finanzämter jedoch kaum kontrollieren, ob Anleger ihre Spekulationsgewinne richtig angeben. Das könnte sich jetzt ändern: Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof der Steuerfahndung erlaubt, bei begründetem Verdacht über ein sogenanntes Sammelauskunftersuchen die Wertpapiergeschäfte der Bankkunden zu überprüfen ( Az.: VII B 152/01). hej

NAME

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false