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Wirtschaft: Der Fiskus schlägt jetzt stärker zu

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, müssen seit April dieses Jahres mit höheren Steuern rechnen. Die bisherigen Freibeträge wurden um ein Drittel reduziert.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, müssen seit April dieses Jahres mit höheren Steuern rechnen. Die bisherigen Freibeträge wurden um ein Drittel reduziert. Und: Was diese Freibeträge übersteigt, wird nicht mehr wie bisher mit dem halben Steuersatz belegt, sondern rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was sich je nach Einzelfall sowohl positiv als auch negativ auswirken kann.Steuerfrei sind Abfindungen grundsätzlich in Höhe von 16 000 DM; bei mindestens 50jährigen, deren Arbeitsverhältnis wenigstens 15 Jahre bestand, steigt der Freibetrag auf 20 000 DM; bei mindestens 55jährigen, deren Arbeitsverhältnis wenigstens 20 Jahre bestand, auf 24 000 DM. Von dem Teil der Abfindung, der den maßgebenden Freibetrag übersteigt, wird ein Fünftel dem übrigen Jahreseinkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Dann wird errechnet, wieviel Steuern ohne das Fünftel und wieviel "mit" fällig würde. Die Differenz wird mit fünf multipliziert, wodurch im Regelfall die Steuerprogression gemildert wird. Es gilt: Je geringer das Einkommen, desto geringer die Steuer auf die Abfindung.Beispiel: Ein 40jähriger Arbeitnehmer erhält nach Kündigung durch seinen Arbeitgeber eine Abfindung von 46 000 DM. Sein Jahresverdienst beträgt 60 000 DM. 16 000 DM der Abfindung sind steuerfrei. Von den verbleibenden 30 000 DM macht ein Fünftel 6000 DM. Die Jahressteuer auf die 60 000 DM Arbeitsverdienst ergibt 14 359 DM. Bei 66 000 DM würden 16 518 DM fällig. Die Differenz von 2159 DM ergibt, mit fünf multipliziert, 10 795 DM. Mit diesem Betrag wird die 46 000 DM-Abfindung besteuert (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Bei einem Jahresverdienst von 100 000 DM und ebenfalls 46 000 DM Abfindung sind 14 335 DM Steuern auf die Abfindung zu zahlen. Die Fünftelregelung wirkt übrigens auf den 1. Januar 1999 zurück.Grundsätzliche Bedingung für die Steuerfreiheit sowie die besondere Besteuerung des den Freibetrag übersteigenden Betrages ist, daß die Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gezahlt wird. Gleichgestellt ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein arbeitsgerichtliches Urteil oder einen Vergleich. Eine nach Kündigung durch den Arbeitnehmer gezahlte Abfindung ist folglich steuerpflichtig. Steuern auf eine Abfindung werden auch dann fällig, wenn ein Unternehmer einen Grund hatte, einen Arbeitnehmer zu entlassen. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis nach "Änderungskündigung" unter anderen Bedingungen fortgesetzt wird, wäre eine aus diesem Grunde gezahlte Abfindung zu versteuern.Übrigens sind Abfindungen nicht nur steuer- sondern auch sozialabgabenfrei - und dies sogar über die steuerlichen Freibeträge hinaus in voller Höhe.

WOLFGANG BÜSER

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