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Wirtschaft: „Der Irak-Krieg berechtigt nicht zum Rücktritt“ Verbraucherschützerin Fischer: Nur wenn Auswärtiges Amt warnt

Frau Fischer, können Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, vom Vertrag zurücktreten, wenn der IrakKrieg beginnt? Ein Reisevertrag kann erst dann kostenfrei storniert werden, wenn das Auswärtige Amt eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht.

Frau Fischer, können Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, vom Vertrag zurücktreten, wenn der IrakKrieg beginnt?

Ein Reisevertrag kann erst dann kostenfrei storniert werden, wenn das Auswärtige Amt eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht. Gegenwärtig gibt es solche Warnungen für die Länder Somalia, Liberia, Elfenbeinküste, Burundi, Afghanistan, Jemen, Angola, Venezuela, Haiti, die Zentralafrikanische Republik und den Kongo. Die großen Reiseveranstalter haben jedoch zugesichert, dass Kunden für Reisegebiete, die von einem Irak-Krieg betroffen wären, kostenlos auf andere Ziele umbuchen können.

Aber vielleicht möchten die Menschen dann lieber zu Hause bleiben.

Das können sie tun, aber dann müssen sie notfalls Stornokosten in nicht unbeträchtlicher Höhe zahlen. Ein Irak-Krieg dürfte nämlich nicht als höhere Gewalt einzuschätzen sein, die einen kostenlosen Rücktritt rechtfertigen würde. Denn höhere Gewalt setzt voraus, dass ein Ereignis zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht vorhersehbar war. Wer im Januar oder Februar bucht, muss sich sagen lassen, dass ein Krieg leider schon zu diesem Zeitpunkt im Gespräch war.

Welche Einbußen müssen Reisende hinnehmen, falls Krieg ausbricht?

Die Reiseveranstalter haben bereits Pläne ausgearbeitet, wie sie im Falle eines Kriegs die Flugrouten zu den Urlaubszielen ändern müssen. Dies dürfte in vielen Fällen zu Verspätungen führen.

Muss man notfalls ein anderes Hotel akzeptieren?

Ja. Sollte das gebuchte Hotel nicht bezogen werden können, weil es etwa in der Nähe von militärischem Sperrgebiet liegt, muss man eine weiter entfernte, aber qualitativ vergleichbare Unterkunft akzeptieren. Allerdings kann man dann eventuell den Reisepreis mindern. Dagegen brauchen Urlauber, die eigentlich in die Türkei wollten, keinen Ersatz in Spanien zu akzeptieren.

Wie sind Urlauber vor einem Konkurs des Reiseveranstalters geschützt?

Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, zum Schutz der Verbraucher eine Insolvenzversicherung abzuschließen. Als Nachweis müssen sie den Kunden vor Bezahlung einen so genannten Sicherungsschein aushändigen. Seit diesem Jahr gilt für die Ausgestaltung der Scheine ein verbindliches Muster. Dennoch sind Fälschungen nicht völlig ausgeschlossen. Wir raten daher vor allem Reisenden, die bei kleinen Firmen gebucht haben, die auf dem Schein genannte Bank oder Versicherung anzurufen und nachzufragen, ob der Schutz wirklich besteht.

Das Gespräch führte Heike Jahberg.

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