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Wirtschaft: Der Mensch ist entziffert: Standpunkt: Kein Patent auf menschliche Gene

Erinnern wir uns: Vor etwa einem Jahr hat das Europäische Patentamt ein Patent, also ein gewerbliches Schutzrecht erteilt, das sich auch auf menschliche Keimzellen erstreckte. Diese Patenterteilung - sie wurde von Greenpeace mit Recht öffentlich kritisiert - war unrechtmäßig: Sie hatte keine Grundlage in der gültigen Europäischen Biopatentrichtlinie.

Erinnern wir uns: Vor etwa einem Jahr hat das Europäische Patentamt ein Patent, also ein gewerbliches Schutzrecht erteilt, das sich auch auf menschliche Keimzellen erstreckte. Diese Patenterteilung - sie wurde von Greenpeace mit Recht öffentlich kritisiert - war unrechtmäßig: Sie hatte keine Grundlage in der gültigen Europäischen Biopatentrichtlinie. Deshalb wurde die Patententscheidung gerade auch durch das Bundesministerium der Justiz erfolgreich angefochten und der problematische Teil des Patentantrags zurückgenommen. Wenige Wochen später habe ich den Entwurf des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie der Öffentlichkeit vorgestellt, der nach intensiven Beratungen einstimmig von der Bundesregierung beschlossen wurde. Im Frühjahr soll nun die Gesetzesberatung im Deutschen Bundestag beginnen.

Das deutsche Gesetz soll die europäischen Vorgaben klar umsetzen - Zweck der EU-Richtlinie ist es ja, einheitliches Recht in Europa zu schaffen. In diesem Rahmen zieht das deutsche Umsetzungsgesetz klare ethische Grenzen und legt fest, dass die Verbote des geltenden Embryonenschutzgesetzes auch für die Patentierung gelten. Es legt den Schwerpunkt auf Verfahrenspatente und betont die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Stoffpatenten; schließlich erleichtert das deutsche Umsetzungsgesetz die Erteilung von Zwangslizenzen, um die gewerbliche Nutzung von wichtigen Erfindungen nicht dem Interesse einzelner Firmen zu überlassen.

Die Biopatentrichtlinie schafft für Europa ein ethisch beeinflusstes Patentrecht für den Bereich der Biotechnologie. Biotechnik und Gentechnologie haben eine lebhafte öffentliche Diskussion über Recht und Ethik gerade in der modernen Medizin ausgelöst. Wichtige Fragen stehen zur Debatte: Da geht es zum Beispiel darum ob überhaupt in "Leben" eingegriffen werden darf, wobei zwischen Forschung und gewerblicher Nutzung bisweilen ebenso wenig differenziert wird wie zwischen den verschiedenen Bereichen von Leben. Es geht darum, ob "Leben" patentiert werden darf, ob Gene als Naturstoffe der Patentierbarkeit unterliegen können oder nicht; es geht schließlich um Sortenschutz und um den Genpool in Bereich der Pflanzen- und Tier- Biotechnologie.

Biopatentrichtlinie und Biopatentgesetz bauen auf unserem seit Jahrzehnten geltenden Patentrecht und seinen Voraussetzungen auf: Nur was neu ist und überdies eine erhebliche eigene erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit vorweisen kann, ist patentierbar. Das deutsche Umsetzungsgesetz präzisiert die Voraussetzungen und legt eindeutig fest, dass zum Beispiel Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens oder für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken nicht patentiert werden können.

Das Gesetz präzisiert die Voraussetzungen, die an Stoffpatente und an Verfahrenspatente im Bereich der Biotechnologie gestellt werden müssen. Es wird auch künftig keinen Patentschutz für Forschungsergebnisse geben, die aufgrund standardisierter Verfahren zur Sequenzierung der Gene oder Gen-Abschnitte erzielt werden. Auch traditionelles Wissen der Naturvölker über die Wirkung biologischer Substanzen bleibt vom Patentschutz frei, soweit es der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom Sommer diesen Jahres, Wirkstoffe des indianischen Nehmbaumes nicht zu patentieren, hat dies eindeutig klargestellt.

Allerdings sind viele Entwicklungen heute noch nicht absehbar; deshalb hat die Bundesregierung beschlossen, die Diskussion auf europäischer Ebene voranzutreiben. Maßstäbe dabei müssen sein, die Grundsätze der ethischen Grenzziehungen mit den Bedürfnissen des gewerblichen Rechtsschutzes auch und gerade im Bereich der Biotechnologie zu verbinden.

Herta Däubler-Gmelin

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