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Wirtschaft: Der Steuerreform ein Schnippchen schlagen

Nun steht es fest: Ab 1999 wird die erste Stufe der Steuerreform nicht nur Bares in die Geldbörsen geringverdienender Bundesbürger bringen.Zugleich werden Vergünstigungen eingeschränkt oder gestrichen.

Nun steht es fest: Ab 1999 wird die erste Stufe der Steuerreform nicht nur Bares in die Geldbörsen geringverdienender Bundesbürger bringen.Zugleich werden Vergünstigungen eingeschränkt oder gestrichen.In diesen Fällen kann noch 1998 gegengesteuert werden.Etwa durch Abfindungen: Bisher waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 24 000 DM, 30 000 DM und 36 000 DM steuerfrei - je nach Alter und Betriebszugehörigkeit.Diese Beträge werden auf 12 000, 15 000 und 18 000 DM halbiert.Ein 50jähriger Arbeitnehmer, der einem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört hat und bisher 30 000 DM steuerfrei kassieren konnte, muß sich vom nächsten Jahr an mit einem 15 000 DM-Freibetrag begnügen.Hinzu kommt, daß sich der halbierte Freibetrag um den Teil der Abfindung verringert (und ihn bis auf "0" reduzieren kann), der 50 000 Mark übersteigt.Im vorherigen Beispiel bleiben bei einer Abfindungszahlung von 60 000 DM nur noch (15 000 minus 10 000) 5 000 DM übrig, die dem Arbeitnehmer steuerfrei mitgegeben werden können.Der Teil der Abfindung, der den steuerfreien Betrag übersteigt, wird zwar ermäßigt besteuert.Doch während dies bisher lediglich mit dem halben Durchschnittssteuersatz geschah, wird vom kommenden Jahr an lediglich die Steuerprogression etwas gemildert: Der übersteigende Betrag (im Beispiel: 55 000 DM) wird mit einem Fünftel angesetzt und die darauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert.Unser Tip: Die bisherigen höheren Freibeträge werden noch auf alle Abfindungszahlungen angewandt, die 1998 gezahlt oder zumindest vertraglich vereinbart werden (und in diesem Fall bis zum 31.März 1999 den Besitzer wechseln).Allerdings gilt der halbe Steuersatz nur für im Jahr 1998 abgewickelte Abfindungszahlungen; hier gibt es keine Übergangsregelung.

Jubiläumszuwendung: Ob der Arbeitnehmer oder die Firma Anlaß zum "Jubel" hat - die bisher steuerfrei möglichen Geldzahlungen des Arbeitgebers aus Anlaß eines Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläums zwischen 600 DM und 2 400 DM steuerpflichtig.Unser Tip: Firmenzuwendungen, die bis zu drei Monate vor dem Jubiläum gezahlt werden, werden als "im zeitlichen Zusammenhang" mit dem freudigen Ereignis gezahlt angesehen.Jubiläumszahlungen, die an sich bis Ende März 1999 anfallen, können also steuerwirksam auf 1998 "vorgezogen" werden.Bei den 40-, 50- und 60jährigen Arbeitnehmerjubiläen kann sogar fünf Jahre vorher schon gejubelt werden - noch mit Lafontaines Unterstützung.WOLFGANG BÜSER

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