zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Deutsche Manager wappnen sich gegen Aktionärs-Klagen

Manager leben heutzutage riskant. Immer häufiger müssen sich Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen verteidigen.

Manager leben heutzutage riskant. Immer häufiger müssen sich Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen verteidigen. Denn Aktionäre beurteilen das Management ihres Unternehmens zunehmend kritisch und sind immer weniger bereit, Fehlverhalten zu tolerieren. Auch die Gerichte urteilen strenger. Bei den Versicherern blüht deshalb des Geschäft - doch das Kleingedruckte ist oft vertrackt.

Was passieren kann, zeigt das Beispiel des Seniorendienstleisters Refugium AG. Ende August hatte das am Neuen Markt notierte Unternehmen den Vorstandsvorsitzenden Paul Kostrewa fristlos entlassen, weil dieser die Unternehmenslage in 1997 und 1998 verfälscht dargestellt habe. Die Gesellschaft will nun Schadenersatzansprüche in zweistelliger Millionenhöhe gegen Kostrewa geltend machen. Ein weiteres Beispiel sind die Stadtwerke Wuppertal. Dort wurden die beiden Top-Manager der Abfallwirtschaftsgesellschaft im Oktober 1998 fristlos entlassen, weil sie ein riskantes Währungsgeschäft über 65 Millionen Schweizer Franken abgeschlossen hatten - ohne die dafür notwendige Zustimmung der Gesell-schafter.

"Die Unsicherheit unter Managern ist zur Zeit sehr groß. Dementsprechend stark wächst der Markt für Rechtsberatung und Versicherungen", hat Joseph Schilling beobachtet. Schilling ist Geschäftsführer der Düsseldorfer Versicherungsberatung Hendricks & Partner, die sich auch auf so genannte D & O-Versicherungen spezialisiert hat. D & O steht für Directors & Officers Liability und bezeichnet "eine Art Berufshaftpflichtversicherung für Manager", sagt Lars Heitmann vom US-Versicherer Chubb. Die Versicherten sind geschützt, wenn auf Grund eines schuldhaften Fehlverhaltens bei ihrer Tätigkeit ein Vermögensschaden entsteht, für den sie persönlich von Dritten oder der eigenen Gesellschaft haftbar gemacht werden. Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist die Firma.

Dass sich der US-Begriff D & O in Deutschland durchgesetzt habe, zeige, wie stark die US-Versicherer bislang den Markt dominierten, sagt Schilling. Doch neben den amerikanischen Assekuranzen wie Chubb und American Insurance Group (AIG) würden zunehmend europäische Versicherer auf den Zug aufspringen, etwa Axa und Allianz. In den vergangenen vier Jahren sei der Markt von 20 Millionen Mark Beitragseinnahmen pro Jahr auf derzeit "deutlich über 100 Millionen Mark" gewachsen. Die meisten Großunternehmen seien mittlerweile versichert. Der Mittelstand habe das Problem zwar erkannt, oft aber noch keine Police abgeschlossen.

Wie sich auch in Deutschland die Anforderungen verschärft haben, zeigt zum Beispiel das so genannte "ARAG-Urteil" des Bundesgerichtshofes von 1997: Der Aufsichtsrat muss bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen - er hat keinen Ermessens-spielraum.

Auch das seit 1998 gültige Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) habe die Messlatte angehoben, so Schilling. Der Vorstand ist danach verpflichtet, ein Überwachungssystem einzurichten, um Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, rechtzeitig zu erkennen. "Im Moment versuchen Vorstände, sich durch das Engagement renommierter Wirtschaftsprüfer- und Beratergesellschaften abzusichern." So hofften sie, sich im Schadensfall mit Gutachten und Studien der Experten aus der Affäre ziehen zu können - nach dem Motto, "was der Wirtschaftsprüfer empfiehlt, kann doch für das Unternehmen nicht falsch sein".

Außerdem hat das KonTraG die Klage gegen das Management erleichtert: Bislang kann die Mehrheit der Hauptversammlung oder unter Umständen eine Minderheit von 10 Prozent des Grundkapitals beschließen, Ersatzansprüche gegen Organmitglieder geltend zu machen. Kommt diese Minderheit nicht zustande, ermöglicht das KonTraG, dass eine Minderheit, die fünf Prozent des Grundkapitals oder 500 000 EuroAnteile besitzt, einen besonderen Vertreter beantragen kann.

Wer sich mit einer D & O-Police absichern will, sollte auf einige juristische Feinheiten im Versicherungsvertrag achten, empfiehlt Schilling: Die Vorsatzklausel sollte explizit regeln, ab welchem Zeitpunkt der Ausschluss greift. Ohne nähere Regelung könne der Versicherer den Versicherungsschutz bereits auf Grund der Behauptung vorsätzlichen Handelns versagen.

Zum Teil werde auch auf "wissentliche Pflichtverletzung" abgestellt. "Wissentlich" sei aber - im Gegensatz zum "Vorsatz" - nicht eindeutig definiert. Ein weiterer heikler Punkt sei die so genannte Rückwärtsversicherung. In der Regel gilt bei D & O-Versicherungen das "Claims made"-Prinzip: Das heißt, nicht nur Schadenersatzansprüche, die in dem vereinbarten Zeitraum entstehen, sind versichert, sondern auch solche, die früher entstanden sind, aber erst im Versicherungszeitraum geltend gemacht werden - sofern diese bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

Entscheidend beim Vertragsabschluss sei nicht ein möglichst langer Zeitraum, sondern wasserdichte Formulierungen. Das müsse der Manager wissen, um die "Kenntnis von schadenbegründenden Umständen" präzise zu definieren. Denn nachträglich sei den Versicherten relativ leicht nachzuweisen, was alles hätte gewusst werden müssen.

Nicole Walter, Andreas Kunze

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false