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Wirtschaft: Die Banken stehen wieder vor dem Kadi

Am Dienstag entscheidet der BGH eine Grundsatzfrage: Dürfen Banken Geld für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen nehmen?VON HEIKE JAHBERGWird 1997 das Jahr der Verbraucherschützer?

Am Dienstag entscheidet der BGH eine Grundsatzfrage: Dürfen Banken Geld für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen nehmen?VON HEIKE JAHBERG

Wird 1997 das Jahr der Verbraucherschützer? Erst wenige Wochen ist es her, daß die Verbraucher-Zentrale Baden-Württemberg mit ihrer Klage gegen die Wertstellungspraxis einiger Banken vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg hatte.Nun steht ein weiterer Grundsatzstreit auf der Tagesordnung der Bundesrichter.Am nächsten Dienstag müssen sie entscheiden, ob die Geldhäuser die Freistellungsaufträge der Sparer zum Nulltarif bearbeiten müssen, oder ob sie dem Kunden dafür eine Gebühr in Rechnung stellen dürfen. Das Problem betrifft nahezu alle Anleger.Wer verhindern will, daß der Staat über die Zinsabschlagsteuer einen Teil der Kapitalerträge vorab einkassiert, muß dazu bei seinem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsantrag stellen.Bleibt man im Rahmen der bislang geltenden Freibeträge von 6100 DM für Ledige und 12 200 DM für Verheiratete, kann man mit Hilfe dieses Antrags den Steuerabzug verhindern.Die meisten Banken und Sparkassen berechnen ihren Kunden für diese Dienstleistung bislang nichts.Doch das gilt nicht für die gesamte Branche.Nach den jüngsten Erhebungen der Verbraucher-Zentrale Berlin lassen sich an der Spree vier Institute ihre Dienste entlohnen.Jeweils 10 DM berechnen die Hanseatic Bank, die Badische Beamtenbank, die HSB Hypo Service Bank und die Noris Verbraucherbank für die Änderung von Freistellungsaufträgen.Aber auch unter diesen Häusern gibt es Unterschiede: So schlägt die Hanseatic Bank erst bei der dritten Änderung zu.Die Badische Beamtenbank bittet den Kunden nur dann zur Kasse, wenn er den Freistellungsbetrag vermindert.Die Noris Verbraucherbank möchte dagegen unabhängig vom Inhalt schon nach der ersten Korrektur Geld sehen.Das steht zumindest im Preisverzeichnis."In der Regel sind wir aber kulant", heißt es bei der Bank: "Zwei, drei, vier Änderungen im Jahr führen wir unentgeltlich aus." Doch die Geduld hat Grenzen.Besonders Kunden mit Festgeldkonten neigten dazu, laufend ihre zu erwartenden Zinseinnahmen auszurechnen und den Freistellungsauftrag entsprechend zu ändern.Für die Bank geht das ins Geld.Dabei verursacht schon die "normale" Bestandspflege erhebliche Kosten.So muß das Geldhaus ständig Zinszahlungen und Freistellungsaufträge miteinander abgleichen und dem Bundesamt für Finanzen, das bundesweit alle Freistellungsaufträge erfaßt, Meldung machen.Wollen Sparer nachträglich ihren Freistellungsauftrag ändern oder ihn überhaupt erst stellen, bereitet das den Banken besondere Mühe.Denn dann muß die EDV entsprechend für die Vergangenheit geändert werden.So oder so: "Für die Banken sind die Freistellungsaufträge ein Draufzahlgeschäft", heißt es in der Branche unisono. Daran dürfte auch ein Kostenbeitrag des Kunden von 10 oder 12 DM nichts ändern.Hinter der Frage, ob die Bank für ihre Mühen Geld verlangen darf, verbirgt sich vielmehr ein grundsätzliches Problem: "Wenn der Verbraucher den Zinsabschlag vermeiden will, hat er nur die Möglichkeit, den Weg über die Bank zu gehen", betont Helke Heidemann-Peuser vom Verbraucherschutzverein (VSV).Macht er von seinem Recht Gebrauch, darf ihm das aber nicht zum Nachteil gereichen, meint die Verbraucherjuristin: "Der Zinsvorteil, den der Kunde durch den Freistellungsauftrag bekommt, würde durch die Bearbeitungsgebühr wieder aufgefressen". Deshalb wollen die Berliner Verbraucherschützer jetzt in letzter Instanz klären lassen, ob die Banken für die Freistellungsaufträge Geld nehmen dürfen oder nicht.Eine einheitliche Linie läßt sich bei den Gerichten bisher nicht erkennen.So hält das Oberlandesgericht (OLG) München eine Bestandsgebühr für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen von 15 DM für zulässig.Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat keine Bedenken, wenn ein Geldhaus allein für die Bestandspflege 12 DM im Jahr verlangt.Anders die Kollegen vom OLG Zweibrücken.Sie mußten über die Preisregelung der Volks- und Raiffeisenbank Bobenheim-Roxheim entscheiden.Nach dem Preisverzeichnis der Bank sollte der Kunde pro Jahr 10 DM für die Verwaltung der Aufträge zahlen, falls er Zinseinnahmen von 100 DM und mehr im Jahr erzielt, Änderungen sollten dagegen stets kostenpflichtig sein.Anders als in München und Karlsruhe konnten sich die Verbraucherschützer hier mit ihren Bedenken durchsetzen.Nun ist der Bundesgerichtshof am Zug.Die Branche erwartet das Machtwort der Bundesrichter mit Spannung.Aber auch die Verbraucherschützer sind auf der Hut: "Früher haben alle Nein gesagt, im vergangenen Jahr haben dann schon zwei Geldhäuser Gebühren genommen, und in diesem Jahr sind es bereits vier Kreditinstitute in Berlin", weiß Ernst Ungerer, Geschäftsführer der Verbraucher-Zentrale.Man muß kein Prophet sein, um sich die weitere Entwicklung auszumalen.

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