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Wirtschaft: Die gute Tat kann teuer zu stehen kommen

BERLIN .Spätestens wenn ein Umzug bevorsteht, sind alte Freundschaften plötzlich wieder sehr gefragt.

BERLIN .Spätestens wenn ein Umzug bevorsteht, sind alte Freundschaften plötzlich wieder sehr gefragt.Schließlich verliert die Kistenkarawane ihren Schrecken, wenn vier bis fünf Helfer mitschleppen.Doch geht etwa der Fernseher zu Bruch, dann zerbricht daran nicht selten auch die Freundschaft: Wer kommt nun für den Schaden auf? Weit verbreitet ist der Irrglaube, bei Gefälligkeiten müsse man niemals haften?

Das Gesetzbuch kennt da kein Pardon: Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden anrichtet, der ist dran.Für "unerlaubte Handlungen" haftet grundsätzlich jeder, selbst der beste Freund.Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob dem Helfer ein kleiner oder großer Fehler unterlief.Deshalb könnte er schon schadenersatzpflichtig sein, weil er die Blumen des urlaubenden Nachbarn so reichlich groß, daß ein grünes Massaker folgte.

Zu hart diese gesetzliche Regelung, befanden viele Gerichte.Es würde jegliche Hilfsbereitschaft abwürgen, wenn jeder Lapsus zu gewaltigen Schadenersatzforderungen führen kann.Es müsse getrennt werden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.Weil das Gesetz dies aber nicht vorsieht, ließen sich die Richter was einfallen: den "stillschweigenden Haftungsverzicht".Dieser juristische Kunstgriff bedeutet: Die Gerichte unterstellen, beide Seiten hätten sich, ohne ein Wort darüber zu verlieren, darauf geeinigt, daß eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Genau das rettete zum Beispiel einen Umzugshelfer, der 7300 DM Reparaturkosten zahlen sollte, weil ein Computer auf den Boden gepoltert war.Das Landgericht Aachen (Az: 4 O 536/86) meinte, ohne einen solchen Haftungsverzicht hätte er sich nie bereit erklärt, beim Umzug zu helfen.Der Computerbesitzer ging leer aus.

Solche Urteile erfreuten die Privat-Haftpflichterversicherungen.Sie glaubten nun - wenn ein Helfer bei Ihnen verschont war -, sie könnten ebenfalls Ansprüche abbügeln, indem sie auf den stillschweigenden Haftungsverzicht pochten.So war das aber nicht gedacht, urteilten nun die Gerichte und verfeinerten die Rechtsprechung.Ein Haftungsverzicht könne dann nicht unterstellt werden, wenn der Schädiger versichert war - schließlich wäre einziger Nutznießer die Versicherung (BGH, Az: VI ZR 278/92).

In jedem Fall muß der Helfer (oder seine Vesicherung) für den Schaden geradestehen, wenn er grob fahrlässig verursacht wurde.Wann jemand grob fahrlässig handelte, ist immer wieder eine beliebte Streitfrage.Wichtige Merkmale dafür: Der Schädiger wußte, wie riskant sein Tun ist und vertraute darauf, es würde schon gutgehen.

Wer biespielsweise beim Nachbarn die Blumen gießt und die Wohnungstür hinterher nicht abschließt, der wird sich regelmäßig grobe Fahrlässigkeit ankreiden lassen müssen, wenn Diebe die Wohnung leerräumen.Eindeutig ist Schadenersatzpflicht beim Vorsatz - dann kann der Verantwortliche das aber nicht auf seine Versicherung abwälzen.

ANDREAS HEINRICH

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