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Dusche statt Wanne. Im Alter ist es oft eine Frage von Kraft und Beweglichkeit.

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Die Rechtsfrage: Kann ich die Dusche absetzen?

Viele Verbraucher brauchen im Alter ein seniorengerechtes Bad. Der Umbau ist teuer - sodass man sich schon fragen kann, ob der Staat finanziell hilft. Unser Steuerberater antwortet.

Mein Mann und ich sind Rentner und über 70. Wir haben Probleme, Treppen zu steigen, und haben auch Mühe, die Badewanne zu nutzen. Deshalb haben wir jetzt einen Treppenlift einbauen lassen und die Badewanne gegen eine Dusche ausgetauscht. Können wir die Ausgaben von der Steuer absetzen?

Eine solche Maßnahme kann eventuell als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ein amtsärztlicher Nachweis der Notwendigkeit vorliegt. Hinsichtlich des Einbaus einer Spezialbadewanne (Sitzwanne mit Wannentür) hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 K 2105/01) im Jahr 2001 entschieden, dass die Gegenwerttheorie in solch einem Fall nicht anwendbar sei. Allerdings gibt es dazu unterschiedliche Meinungen. Im Fall eines Menschen mit einer hundertprozentigen Behinderung hat das Finanzgericht Münster (Az: 10 K 3187/03) im Jahr 2006 entschieden, dass ein behinderungsgerechter Umbau keine außergewöhnliche Belastung sei, weil der Steuerpflichtige für solche Aufwendungen eine Gegenleistung erhält.

Eine außergewöhnliche Belastung muss, wie die Bezeichnung schon sagt, außergewöhnlich sein und eine Belastung darstellen, die auf die Außergewöhnlichkeit abstellt, also prinzipiell auch keinen Gegenwert bringt. Auch andere Menschen bauen gelegentlich ihr Badezimmer im Rahmen einer Renovierung um, sodass die Außergewöhnlichkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden muss.

Bei einem Treppenlift stellt sich die Situation etwas anders dar, weil ein solcher nicht zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens im Sinne des Sozialgesetzbuches zählt. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne einer technischen Hilfe, die getragen oder mit sich geführt werden kann, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und damit die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Hier hat der Bundesfinanzhof (Az: VI R 61/12) im Jahr 2014 die Ablehnung des Finanzgerichts Münster zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen, das nun gegebenenfalls von Amts wegen ein Gutachten zur Beweiswürdigung der Notwendigkeit erheben wird.

Auch ohne eine außergewöhnliche Belastung im Einzelfall nachzuweisen, können solche Aufwendungen – ganz generell – von der Steuer abgesetzt werden. Das betrifft zumindest die Arbeitsleistungen nebst An- und Abfahrt der Handwerker sowie Verbrauchsmitteln (etwa Schmierstoffe) und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Diese können als Handwerkerkosten steuerliche Berücksichtigung finden. Im Kalenderjahr können solche Kosten bis 6000 Euro angesetzt werden und führen zu einer Steuerminderung von 20 Prozent, also bis zu 1200 Euro. Bedingung ist eine detaillierte Rechnung, Materialkosten können nicht abgesetzt werden. Zudem muss man die Rechnung unbar bezahlen.

Wolfgang Wawro

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