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Wirtschaft: Die Rente von der Firma

Haben Sie eine Direktversicherung über ihren Arbeitgeber abgeschlossen, also eine besonders steuerbegünstigte Lebensversicherung? Dann wissen Sie, wie schwierig es bisher ist, beim Arbeitgeber die Rentenauszahlung durchzusetzen.

Haben Sie eine Direktversicherung über ihren Arbeitgeber abgeschlossen, also eine besonders steuerbegünstigte Lebensversicherung? Dann wissen Sie, wie schwierig es bisher ist, beim Arbeitgeber die Rentenauszahlung durchzusetzen.Die meisten Unternehmen lassen sich gar nicht darauf ein, sondern bieten nur die Kapital-Lebensversicherung an.Denn bei rentierlicher Auszahlung verpflichtet sich der Arbeitgeber unweigerlich, die später monatlich ausgezahlten Betriebsrenten alle paar Jahre an die Geldentwertung anzupassen.Damit ist der Aufwand für ihn unkalkulierbar.Wer weiß schon, wo die Inflation hingeht.Bei der klassischen Variante der Lebensversicherung gegen Auszahlung auf einen Schlag laufen die Betriebe hingegen kein Risiko.

Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes, welches auch das geänderte Betriebsrentengesetz (BetrAVG) enthält, entfällt ab Januar 1999 die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Direktversicherungen und Pensionskassen.Einzige Bedingung ist, daß "ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden."

Wer möchte, kann seinen Arbeitgeber demnächst bitten, die bereits laufende Kapital-Direktversicherung in eine Renten-Direktpolice umzuwandeln.Hierbei sind einige Spielregeln zu beachten, um nicht in die Steuerfalle zu tappen

Die Steuerfreiheit der Lebensversicherung steht und fällt mit der Mindestlaufzeit.Das bedeutet, daß die bestehende Direktversicherung mindestens schon zwölf Jahre lang laufen sollte, ehe sie steuerunschädlich umgewandelt werden darf.Klaus Stiefermann vom GDV rät die Kapitalversicherung bis zum Ende der Zwölfjahresfrist weiterlaufen zu lassen und erst danach umzuwandeln.

Bezogen auf die neue Rentenpolice ist die Steuerfrist nur in einem Fall relevant.Dann nämlich, wenn die Police mit Kapitalwahlrecht ausgestattet werden soll.Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für die bereits bestehende Kapitalpolice.Bei der reinen Rentenversicherung ohne Wahlrecht hingegen gibt es gar keine Steuerfrist und somit auch keine Steuergefahr.Die aus der Umwandlung entstandene Rentenzahlung ist steuerbegünstigt.Sie unterliegt ab Beginn des Rentenbezugs nur der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (rund 30 Prozent).

Ob mit oder ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossen werden soll, hängt vom Einzelfall ab.Wer renditeorientiert abschließt, wird auf das Wahlrecht nicht verzichten wollen.Vor allem für Jüngere macht eine reine Rentenversicherung sonst wenig Sinn.Sollte vorzeitig etwas passieren, sind die Beiträge weg.Die Vereinbarung von Garantierentenzeiten mildert die Hinterbliebenenproblematik nur ein wenig.Die Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sorgt für den Invaliditätsfall vor.Doch jede Absicherung kostet im Endeffekt Rendite.

Ohnehin sollten vor der Entscheidung die Umwandlungsmodalitäten genauestens mit Arbeitgeber und Versicherung besprochen werden.Es kann entweder das tatsächlich schon angesparte Deckungskapital oder der (wahrscheinlich geringere) Rückkaufswert überführt werden.Im Einzelfall ist deshalb unbedingt zu klären, ob erneut Abschlußkosten (Vertreterprovision) für die Anschlußpolice anfallen und Stornoabschläge in Kauf genommen werden müßten.Dann lohnt sich die Sache womöglich nicht mehr.

Keine Probleme ergeben sich mit den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes: Die Umwandlung habe keinen Einfluß auf die Dauer der Unverfallbarkeitsfrist und die Wartezeit, bestätigt der GDV.Anwartschaften auf Betriebsrenten müssen in der Regel mindestens zehn Jahre bestanden haben, damit die Rente sicher ist; die Versorgungszusage mindestens seit drei Jahren.

RITA LANSCH (HB)

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