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Wirtschaft: Eine Frage der Solidarität. Wer zahlt für Frost und Schnee?

Der Streit um das Schlechtwettergeld für Bauarbeiter war immer ein Streit um Solidarität. Erstmals war es 1959 eingeführt worden, um den Verdienstausfall der Beschäftigten im Winter zu mildern.

Der Streit um das Schlechtwettergeld für Bauarbeiter war immer ein Streit um Solidarität. Erstmals war es 1959 eingeführt worden, um den Verdienstausfall der Beschäftigten im Winter zu mildern. Das Schlechtwetterrisiko sollte nicht auf dem Rücken der Bauarbeiter ausgetragen werden, sondern von der Allgemeinheit übernommen werden - so der Konsens. Die Arbeitnehmer erhielten deshalb von den Arbeitsämtern Lohnersatzleistungen in Höhe des Kurzarbeitergeldes - zuletzt 60 beziehungsweise 67 Prozent (bei mindestens einem Kind). Anfang der 90er Jahre gab die Bundesanstalt für Arbeit dafür schon mehr als 700 Millionen Mark in jedem Winter aus. Die damalige CDU/FDP-Regierung schaffte die Regelung Anfang 1996 ab. Auf Grundlage einer tariflichen Vereinbarung erhielten die Bauarbeiter daraufhin ein sogenanntes Überbrückungsgeld, das überwiegend von den Arbeitgebern gezahlt wurde. In der Folge stiegen die Entlassungen steil an. Im Winter 1996/97 gab es 330 000 arbeitslose Bauarbeiter - die Bundesanstalt belastete dies mit Mehrkosten in Milliardenhöhe.

Zum 1. November 1997 trat eine erste - tariflich vereinbarte - Neuregelung des Winterausfallgeldes in Kraft. Die Beschäftigten mußten im Sommer bis zu 150, mindestens aber 50 Stunden "vorarbeiten", die ihnen auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben wurden. Damit wurden die ersten 50 Ausfallstunden im Winter ausgeglichen, ab der 51. Ausfallstunde gab es ein Winterausfallgeld, das bis zur 120. Stunde aus einer Umlage der Arbeitgeber finanziert wurde, ab der 121. Stunde zahlte die Bundesanstalt für Arbeit. Die Gewerkschaften kritisierten, dass bei dieser "freiwilligen" Regelung nicht alle Betriebe mitmachten und weiterhin viele Beschäftigte im Winter entlassen wurden. Nach langem Tauziehen einigte man sich nun auf eine neue, gesetzliche Regelung: Die Arbeitnehmer steuern mindestens 30 Stunden Vorarbeit bei. Von der 31. bis zur 100. Stunde erhalten sie Winterausfallgeld, das aus der Umlage der Arbeitgeber finanziert wird. Schon ab der 101. Stunde springt die Bundesanstalt ein.

chi

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