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Wirtschaft: Einfallstor für unerwünschte Werbung wird geschlossen

"Bitte Abstand halten" - diese die Kundschaft zur Diskretion mahnende Worte an den Kassenschaltern vieler Banken werden von den Geldhäusern selbst nicht immer befolgt.Diskret ist es jedenfalls nicht, wenn sich die Banken per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom Kunden das Recht einräumen lassen, persönliche Daten an Tochterunternehmen oder verbundene Gesellschaften weiterzugeben.

"Bitte Abstand halten" - diese die Kundschaft zur Diskretion mahnende Worte an den Kassenschaltern vieler Banken werden von den Geldhäusern selbst nicht immer befolgt.Diskret ist es jedenfalls nicht, wenn sich die Banken per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom Kunden das Recht einräumen lassen, persönliche Daten an Tochterunternehmen oder verbundene Gesellschaften weiterzugeben.Dennoch: Bei vielen Kreditinstituten hat sich dies in der Geschäftspraxis eingebürgert.Wer ein Konto eröffnete, durfte sich also nicht wundern, wenn ihm später Prospekte von Bausparkassen oder Immobilienfirmen in den Briefkasten fluteten.

Künftig müssen die Banken jedoch damit aufhören.Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) hat solche Klauseln in Kontoverträgen für unwirksam erklärt (Urteil vom 26.Februar 1998, Aktenzeichen 1 U 171/96).Geklagt hatte der Berliner Verbraucherschutzverein gegen die Commerzbank.Das Unternehmen arbeitete mit folgenden Standardformulierungen in seinen Anträgen zur Kontoführung, die in abgewandelter Form auch bei der Konkurrenz nicht unüblich sind

1.Ich möchte zukünftig/weiterhin vom Berater/Außendienstmitarbeiter des oben genannten Kooperationspartners über die Finanzdienstleistungen der Commerzbank AG, deren Tochtergesellschaften sowie der oben genannten Gesellschaften beraten werden.

2.Ich erkläre mich damit einverstanden, daß eine (...) von ihr beauftragte Stelle mich telefonisch zum Zwecke der Beratung anspricht.Dieses Einverständnis umfaßt über die bestehende Geschäftsverbindung hinaus die Werbung für Produkte der Bank und ihrer Kooperationspartner.

3.Die Bank möchte neben den Daten, die sie gemäß Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten darf, die in diesem Antrag enthaltenen weiteren persönlichen Daten des Kunden über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse im Rahmen des Bankenvertrages erheben, verarbeiten und nutzen.Durch meine Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden (diese Erklärung kann ich jederzeit widerrufen).

Das OLG Frankfurt nahm die geschäftsunerfahrenen Kunden zum Maßstab.Bei ihnen ließe sich "die Gefahr nicht von der Hand weisen, daß sie der Ansicht sind, daß der Vertrag nur wirksam werden kann, wenn das Antragsformular an allen Stellen von ihnen unterschrieben wird", heißt es in der nun vorliegenden Urteilsbegründung.

Entgegen der Ansicht der Commerzbank stellte das Gericht damit fest, daß es sich wirklich um AGB handelt, und nicht, wie die Bank behauptete, um eine freiwillige Disposition des Unterzeichners.Mit Blick auf den Inhalt werteten die Richter die Klauseln als "unangemessene Benachteiligung des Kunden".So sei es bei der ersten Klausel nicht mit dem Interesse des Kunden am Vertragsschluß vereinbar, "außerhalb des bestehenden Rechtsverhältnisses einer für ihn im übrigen auch nicht überschaubaren, möglicherweise ausufernden Werbung mit anderen Produkten von anderen Kooperationspartnern der Beklagten ausgesetzt zu sein".

Im zweiten Fall erkannten die Richter ein Einfallstor für "sachfremde und ausufernde Telefonwerbung durch Anbieter anderer Produkte".Und im dritten Fall, der Weitergabe persönlicher Daten, war ihnen die Formulierung "im Rahmen des Bankenvertrages" zu unbestimmt.Sie schließe nicht aus, daß die Commerzbank Kunden-Angaben auch an gänzlich unbeteiligte Unternehmen weiterreichen darf.

Sollte das Urteil in der Revision vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben, könnte es auch Wirkung für Versicherungen und andere Finanzdienstleister entfalten.Oft sind in deren Verträgen vergleichbare Klauseln zu finden.Und die Banken müßten dann nicht nur etwas mehr Diskretion wahren, sondern vergangene Indiskretionen ungeschehen machen.Sie sollten Kundendaten, die sie weitergegeben hatten, lieber zurückfordern, meint die Juristin Helke Heidemann-Peuser vom Verbraucherschutzverein.Denn andernfalls drohten Klagen der Kunden auf Schadensersatz.

JOST MÜLLER-NEUHOF

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