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Wirtschaft: Eltern zahlen für ihre Kinder

Je jünger der Nachwuchs, desto größer die Verantwortung

Eltern müssen für ihre Kinder sorgen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht das ganz nüchtern: Danach hat jedes Kind seinen Eltern gegenüber einen nach seiner „Lebensstellung" angemessenen Anspruch auf Unterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern beginnt mit der Geburt des Kindes und endet im Regelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie kann auf Grund einer Berufsausbildung oder eines Studiums aber auch über das 18. Lebensjahr hinausgehen.

Unterhalt für Minderjährige

Die Höhe des Unterhalts beim Zusammenleben von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern. Generell muss für die minderjährigen Kinder der gesamte Lebensbedarf von den Eltern gedeckt werden. Dazu gehören alle Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Kosten für Schule und Berufsausbildung, Freizeit und Hobbys sowie das Taschengeld. Dieses gehört genauso zum Unterhalt wie die Versorgung mit Essen und Kleidung. Außerdem ist es für Kinder wichtig, damit sie den Umgang mit Geld erlernen.

Das erste Taschengeld sollten Kinder mit vier oder fünf Jahren erhalten. Über die richtige Höhe des Taschengelds gibt es unterschiedliche Auffassungen, doch können folgende Beträge als Richtwerte dienen: Für Vier- bis Fünfjährige empfehlen Pädagogen 0,50 Euro wöchentlich, Sechs- bis Neunjährige sollten maximal zwei Euro wöchentlich bekommen, Zehn- bis Zwölfjährige etwa 12,50 Euro pro Monat, 13- bis 15-Jährige 20 Euro und mehr.

Unterhalt für Volljährige

Volljährige Kinder haben grundsätzlich weniger weitgehende Unterhaltsansprüche, da mit Vollendung des 18. Lebensjahres das elterliche Sorgerecht erlischt. Allerdings müssen die Eltern die Kosten bis zum Abschluss einer Berufsausbildung tragen. Das bedeutet: So lange volljährige Kinder die Schule besuchen oder in der Ausbildung sind und wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen stehen, haben sie Anspruch auf Unterhalt. Die Eltern können diesen in Form von Kost und Logis gewähren. Für eine Zweitausbildung brauchen die Eltern nicht aufzukommen, es sei denn, die Kinder können aus gesundheitlichen Gründen den ursprünglich erlernten Beruf nicht ausüben.

Manche Jugendliche streben nach Selbstständigkeit und wollen in ihre eigenen vier Wände ziehen. Von den Eltern erwarten sie, dass ihnen der Unterhalt ausgezahlt wird. Dazu sind die Eltern jedoch grundsätzlich nicht gezwungen. So lange ihr Kind unverheiratet ist, können sie bestimmen, ob sie den Unterhalt durch Geldzahlung oder in Naturalien erbringen wollen.

Lebt das volljährige Kind jedoch ausbildungsbedingt außerhalb der elterlichen Wohnung, kann es seinen Unterhalt auch in Form von Geld verlangen. Wollen Sohn oder Tochter nach einer Berufsausbildung studieren, haben sie aber nur Anspruch auf finanzielle Hilfe der Eltern, wenn das Studium auf der ersten Ausbildung aufbaut (Beispiel: Architekturstudium im Anschluss an eine Ausbildung zur Bauzeichnerin). Apropos Studium: Weisen die Eltern nach, dass ihr Kind den Abschluss hinauszögert, können sie ihre Unterhaltszahlungen kürzen oder ganz einstellen. Allerdings lässt sich im Einzelfall oft schwer vorhersagen, ob die Gerichte die Bedenken der Eltern teilen.

Wie viel die Kinder von ihren Eltern verlangen können, ergibt sich aus der „Düsseldorfer Tabelle“, in der das Oberlandesgericht Düsseldorf Richtlinien für den Kindesunterhalt aufgestellt hat. Danach können beispielsweise über 18-Jährige monatlich mindestens 327 Euro, maximal aber 654 Euro verlangen. Voraussetzung: Nur ein Elternteil arbeitet, und die Familie hat insgesamt zwei Kinder zu unterhalten.

Die Düsseldorfer Tabelle mit Angaben zum Kindes-Unterhalt finden Sie im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de

Heinz Münzel

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