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Wirtschaft: Entschädigung bei Unfall: Häufig vergessener Anspruch

Ein eingegipstes Bein oder eine bandagierte Hand reichen oft schon aus, um die einfachsten Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr erledigen zu können. Da kann man die Wäsche nicht ohne fremde Hilfe aufhängen, hat den Staubsauger nicht mehr im Griff oder kann die Einkaufstüten nicht nach Hause tragen.

Ein eingegipstes Bein oder eine bandagierte Hand reichen oft schon aus, um die einfachsten Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr erledigen zu können. Da kann man die Wäsche nicht ohne fremde Hilfe aufhängen, hat den Staubsauger nicht mehr im Griff oder kann die Einkaufstüten nicht nach Hause tragen. Bleibt die Hausarbeit infolge eines fremdverschuldeten Unfalls liegen, gibt es aber - neben dem möglichen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - eine Entschädigungsmöglichkeit für die liegengebliebenen Arbeiten, den Anspruch auf Ausgleich des sogenannten "Haushaltsführungsschadens".

Zwei Beispiele: Frau H., Hausfrau, wird bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt und fällt drei Wochen im Haushalt aus. Der Rentner R. konnte sich wegen starker, auf eine fehlerhafte Arztbehandlung zurückzuführender Rückenschmerzen zwei Wochen nicht selbst versorgen. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass der Betroffene durch Verschulden eines Dritten im Haushalt ausfällt. Damit können sowohl Frau H. als auch der Rentner R. gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung den Anspruch auf Ausgleich des "Haushaltsführungsschadens" geltend machen - und das selbst dann, wenn keine Hilfskraft beschäftigt werden muss, weil Angehörige oder Freunde unentgeltlich einspringen.

Die Rechtsprechung begründet den Geldanspruch damit, dass die Führung des Haushalts eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt und damit einen Geldwert hat. Kann der haushaltsführende Ehegatte durch eine Verletzung den Haushalt ganz oder teilweise nicht führen, so entsteht ihm ein Erwerbsschaden, der zu ersetzen ist. Diente - wie im Fall des Rentners - die Hausarbeit zur Deckung der eigenen Bedürfnisse und kann sich dieser schadensbedingt zeitweilig oder auch dauerhaft nicht mehr selbst versorgen, so steht ihm gleichfalls ein Geldanspruch zu. Im Juristendeutsch spricht man in diesem Fall von einem Schadensersatzanspruch wegen "vermehrter Bedürfnisse".

15 Mark pro Stunde

Wie aber berechnet man den Geldanspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens? Zuerst ist festzustellen, wieviel Stunden der Geschädigte vor dem Schadensereignis pro Woche im Haushalt gearbeitet hat. Der Nachweis über diesen Zeitaufwand kann durch Zeugenaussagen von Familenangehörigen, Nachbarn oder Freunden belegt werden. Sodann wird gesprüft, wie lange und in welchem Umfang der Betroffene den Haushalt nicht führen konnte. Die sich daraus ergebenden Ausfallstunden werden mit 15 Mark multipliziert (denn es wird unterstellt, dass die Haushaltsführung etwa 15 Mark pro Stunde kostet). Leistete die Hausfrau H. vor dem Unfall pro Woche dreißig Stunden Hausarbeit, so hat sie danach beispielsweise einen Ersatzanspruch von 90 Stunden mal 15 Mark, das sind stattliche 1350 Mark. Wenn der Rentner pro Woche 20 Stunden für seinen Haushalt aufwendete, beträgt sein Ersatzanspruch bei zwei Wochen Ausfall 600 Mark.

Ruth Schultze-Zeu

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