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Viele Flüge starten oder landen verspätet. In vielen Fällen müssen die Fluggesellschaften ihre Gäste dafür entschädigen.

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Entschädigungen bei Flugverspätung: EU-Gericht stärkt Rechte von Fluggästen

Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften Passagiere auch bei unerwarteten technischen Problemen entschädigen müssen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Eine Airline müsse ihren Passagieren auch dann Schadenersatz zahlen, wenn der Flug wegen unerwarteter technischer Probleme annulliert werde. Das urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-257/14). Ausnahmen seien nur bei außergewöhnlichen Umständen erlaubt, etwa wenn es um versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen gehe.

Eine Frau hatte wegen 29-stündiger Verspätung gegen KLM geklagt

Eine Frau hatte gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM geklagt und 600 Euro Entschädigung verlangt. Ihr Flug von Quito in Ecuador nach Amsterdam hatte 29 Stunden Verspätung, doch KLM verweigerte einen Schadenersatz. Die Fluggesellschaft argumentierte, die Verspätung resultiere aus einem Mangel am Kraftstofffilter eines Motors. Dies sei vorher bei der Wartung nicht zu erkennen und auch nicht abzusehen gewesen. Ersatzteile hätten per Flugzeug geliefert werden müssen, um sie einzubauen.

Fluggesellschaften müssen mit technischen Problemen klarkommen

Die Richter des EuGH sahen das anders. Es sei normal, dass Fluggesellschaften mit solcher Art von unvorhergesehenen technischen Problemen klar kommen müssten. „Folglich kann ein technisches Problem wie das in Rede stehende nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ fallen, schrieben die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Airline könne im Übrigen den Hersteller für defekte Teile in Regress nehmen. Laut EU-Verordnung haben Fluggäste bei Verspätungen einen Anspruch auf 250 bis 600 Euro. Schon mehrfach hat der Gerichtshof sich hinter Passagiere gestellt. So urteilten die Richter 2012, dass Airlines schon bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden ihre Passagiere entschädigen müssen.

Nur in Ausnahmefällen sind die Airlines von der Ausgleichspflicht befreit

Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung können neben bestimmten technischen Problemen lediglich schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und Streiks die Airlines von ihrer Ausgleichspflicht befreien. In solchen Fällen haben Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings liegt die Beweislast hier laut der niederländischen Fluggastrechteorganisation EU-Claim bei den Airlines: „Die Fluggesellschaft muss stichhaltig belegen, warum außergewöhnliche Umstände zur Verspätung geführt haben“, erklärte EU-Claim-Geschäftsführer Hendrik Noorderhaven.

Verbraucherschützer sehen die Rechte von Fluggästen gestärkt

Die deutsche Verbraucherschutzorganisation Flightright begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichtes. „Der EuGH hat mit seiner heutigen Entscheidung ein eindeutig positives Zeichen für die Fluggastrechte gesetzt und die Verbraucherrechte weiter gestärkt“, sagte Jonas Swarzenski von der Rechtsabteilung der Organisation. „Die Rechtslage ist nun eindeutiger, so dass Fluggesellschaften weniger Spielraum haben, sich vor der Verantwortung der Ausgleichsleistungen zu drücken.“ Von dem Urteil seien rund 810 000 entschädigungsberechtigte Passagiere betroffen, meint Swarzenski. Die Entscheidung sei in erster Linie ein wichtiges Zeichen hinsichtlich der geplanten Überarbeitung der Fluggastrechte. mit dpa

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