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Wirtschaft: Erleichterungen für chronisch Kranke

Neue Zuzahlungsregelungen für Arzneien, Heilmittel und Fahrkosten gelten seit Jahresbeginn 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung.Zum einen wurden die von den Versicherten aufzubringenden Eigenanteile für Medikamente von neun DM, elf DM und 13 DM (je nach Packungsgröße) auf acht, neun und zehn DM reduziert.

Neue Zuzahlungsregelungen für Arzneien, Heilmittel und Fahrkosten gelten seit Jahresbeginn 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung.Zum einen wurden die von den Versicherten aufzubringenden Eigenanteile für Medikamente von neun DM, elf DM und 13 DM (je nach Packungsgröße) auf acht, neun und zehn DM reduziert.Zum anderen sind chronisch Kranke jetzt generell davon ausgenommen, Zuzahlungen zu leisten.

Dies gilt in den Fällen, in denen sich gesetzlich Krankenversicherte wegen eines Leidens "in Dauerbehandlung" befinden und bereits sei einem Jahr mit Zuzahlungen in Höhe von einem Prozent ihres Jahres-Bruttoeinkommens belastet sind.Das bedeutet: Zunächst ist ein Eigenanteil von zwei Prozent des jährlichen "Brutto" zu entrichten, der nach einem Jahr "Dauerbehandlung" auf ein Prozent sinkt.Nach einem weiteren Jahr ist der Befreiungstatbestand gegeben, der für die Dauer der chronischen Krankheit gilt.

Das bedeutet aber auch: Wer nach bisherigem Recht, das eine entsprechende Regelung - allerdings ohne vollständige Befreiung - vorsah, von Januar bis Dezember 1998 mit "ein Prozent" herangezogen wurde, der ist bereits von Januar 1999 an von weiteren Zuzahlungen ausgenommen.Die Ein-Prozent-Eigenanteile müssen also nicht nach neuem Recht geleistet worden sein.

Diese Versicherten sollten sich so schnell wie möglich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und sich eine Bescheinigung ausstellen lassen, die sie in der Apotheke, beim Masseur oder dem Taxifahrer vorlegen.Allerdings: Die Befreiung gilt nur für den chronisch Kranken - egal, ob es sich dabei um das Mitglied oder einen mitversicherten Angehörigen handelt.

Die bisherigen Zuzahlungen können durch Vorlage des speziellen "Quittungsheftes", aber auch durch Einzelquittungen der Lieferanten nachgewiesen werden.Für die Ermittlung des Bruttojahreseinkommens werden die Einnahmen (neben Lohn und Gehalt beispielsweise auch Mieten und Zinsen) eines Jahres aller im Haushalt lebenden Angehörigen zusammengezählt.Davon werden heruntergerechnet: für den ersten Angehörigen 7938 (neue Länder: 6678) DM, für jeden weiteren 5292 (4452) DM im Jahr.

Beispiel: Ein Ehepaar, zwei Kinder, hat Bruttoeinnahmen von 80 000 DM im Jahr.Der Mann ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.Für seine drei Angehörigen werden von den 80 000 DM 18 522 (15 582) DM abgezogen.Es verbleiben 61 478 (64 418) DM.Die Belastungsgrenze von einem Prozent entspricht in diesem Fall rund 615 (644) DM.

Die Befreiung von den Zuzahlungen muß das chronisch kranke Mitglied "spätestens alle zwei Jahre" nachweisen.Die Krankenkassen sind "in Zweifelsfällen" berechtigt, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (früher: Vertrauensarzt) einzuschalten.

Im übrigen gilt nach wie vor eine generelle Befreiung von Zuzahlungen für alle Versicherten, die nur über geringe Einkünfte verfügen.Die Einkommensgrenze 1999 beträgt 1764 (1484) DM pro Monat für Alleinstehende.Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden 661,50 (556,50) DM dazugerechnet, für die weiteren 441 (371) DM.Eine vierköpfige Familie ist also im Jahr 1999 von Eigenbeteiligungen (hier auch beim Zahnersatz) ausgenommen, wenn das Familienbruttoeinkommen nicht höher ist als 3307,50 (2782,50) DM.

WOLFGANG BÜSER

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