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Wirtschaft: Europäischer Gerichtshof erklärt Nachgebühr für Remailing als zulässig - Wer Inlandspost im Ausland aufgibt, muss zahlen

Für Massensendungen deutscher Absender, die zur Ersparnis der teuren deutschen Postgebühren im Ausland aufgegeben werden, darf die Deutsche Post AG das für Inlandssendungen fällige Porto nachverlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendungen auf elektronischem Wege als Daten ins Ausland übermittelt, dort ausgedruckt und aufgegeben werden.

Für Massensendungen deutscher Absender, die zur Ersparnis der teuren deutschen Postgebühren im Ausland aufgegeben werden, darf die Deutsche Post AG das für Inlandssendungen fällige Porto nachverlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendungen auf elektronischem Wege als Daten ins Ausland übermittelt, dort ausgedruckt und aufgegeben werden. Die entsprechenden Regelungen im Postgesetz und im Weltpostvertrag verstoßen nicht gegen europäisches Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az.:C-147/97, C-148/97).

Die Post muss sich nach dem Richterspruch dabei allerdings die so genannte Endgebühr anrechnen lassen: Gemeint ist der Betrag, den sie von der ausländischen Post als Entgelt für die Zustellung der im Ausland aufgegebenen Sendung erhält. Im Weltpostvertrag ist eine solche Anrechnung nicht vorgesehen. Die Post hatte argumentiert, die zusätzlichen Einnahmen deckten nur ihren Mehraufwand durch die Aussortierung und Bearbeitung der Nachgebühren. Nach Ansicht der Luxemburger Richter missbraucht die Post aber ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie die volle Inlandsgebühr verlangt. In dem Rechtsstreit ging es um die monatlichen Abrechnungen für die Inhaber von Kreditkarten. Die GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH (Eurocard) und die Citicorp Kartenservice GmbH (Visa, Diners Club) hatten die Abrechnungen für ihre millionenfache deutsche Kundschaft von Dänemark beziehungsweise den Niederlanden aus verschickt - für wesentlich geringeres Porto, obwohl es sich um Auslandssendungen handelte. Für die Zustellung verlangte die Post die Nachzahlung des vollen Portos für Inlandssendungen. Als die Kreditkartenabrechner nicht zahlten, zog sie vor Gericht.

Der frühere deutsche Richter am Europäischen Gerichtshof, Ulrich Everling, wies im Gespräch mit dem "Handelsblatt" darauf hin, dass das Urteil eine Weichenstellung für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt enthält: Remailing gilt nach dem Weltpostvertrag dann als unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn die Postsendung im Inland versandfertig gemacht worden ist. Das sei nach dem Luxemburger Urteil auch dann der Fall, wenn die Datensätze in Deutschland erstellt und elektronisch ins Ausland übermittelt würden. Werden dagegen die Datensätze erst im Ausland erstellt, dann sei dieser Fall nicht von der Vorschrift des Weltpostvertrags erfasst. Im Ergebnis heißt dies: Wenn die Unternehmen ihre Rechenzentren ins Ausland verlegen, geht die Post leer aus. Die Deutsche Post AG wertete das Urteil als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung. Nun sei bekräftigt, dass es mit dem EG-Recht vereinbar sei, den vom Remailing verursachten Portoausfall geltend zu machen, erklärte das Unternehmen. Dagegen kritisierte die niederländische Post den Gerichtsentscheid als Rückschritt auf dem Wege zur Liberalisierung des Postwesens.

ms

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