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Wirtschaft: FINANZ-RATGEBER: WIDERRUF - Ausweg aus der Schuldenfalle

Wie Käufer von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen aus dem Vertrag aussteigen könnenVON HEIKE JAHBERGGeschädigte Anleger können hoffen.Sie können sich in bestimmten Fällen auf neuere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen und aus den Verträgen aussteigen.

Wie Käufer von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen aus dem Vertrag aussteigen könnenVON HEIKE JAHBERG

Geschädigte Anleger können hoffen.Sie können sich in bestimmten Fällen auf neuere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen und aus den Verträgen aussteigen.Dabei handelt es sich um folgende Fallkonstellationen: Viele Käufer von Eigentumswohnungen oder Anleger, die sich an Immobiliengesellschaften beteiligen, wurden in der Form geworben, daß die Besprechungen zwar ganz oder teilweise in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Kunden stattfanden, die nach dem Haustürwiderrufsgesetz nötigen Widerrufsbelehrungen aber ganz unterblieben oder den gesetzlichen Ansprüchen nicht genügten.Entgegen den Gesetzeswortlaut hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, daß diese Rechtsgeschäfte widerrufen werden können.Konsequenz: Der Anleger erhält erbrachte Leistungen zurück, wird von Zahlungen frei und muß dafür das Objekt zurückgeben. Komplizierter wird der Sachverhalt aber in den Fällen, in denen der Wohnungskauf oder der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch ein Bankdarlehen finanziert werden.Eine solche Fallgestaltung hatte der BGH (Az: XI ZR 197/95) im Herbst vergangenen Jahres zu entscheiden.Ein Student hatte in seiner Wohnung einen Darlehensvertrag über 20 000 DM unterschrieben.Mit dem Kredit sollte sein Beitritt zu einer Immobilien-Gesellschaft finanziert werden, deren Gründungszweck der Erwerb von Miteigentum an einem Hotelgrundstück in München war.Eine Beitrittserklärung und das Treuhandvertragsangebot unterzeichnete der Student ebenfalls.Der Kreditvertrag sah zur Sicherung der Bank die "Abtretung des Gesellschaftsanteils" vor.Während das Beitrittsformular eine Widerrufsbelehrung enthielt, fehlte diese im Darlehensvertrag. Nach Meinung des BGH sind in dieser Konstellation Darlehens- und Beteiligungsvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen, da der Kredit aussschließlich der Finanzierung der Gesellschafterbeteiligung dienen sollte.Daher stehe der Bank nach dem Widerruf der Beitrittserklärung auch kein Zahlungsanspruch gegen den Kunden zu. Für Abzahlungsgeschäfte ist dieses anerkannt.Das Verbraucherkreditgesetz enthält zwar die Bestimmung, daß ein Kauf- oder Darlehensvertrag erst dann wirksam wird, wenn der Verbraucher den damit verbundenen Darlehensvertrag nicht widerruft, eine entsprechende Regelung für den gegensätzlichen Fall fehlt jedoch.Zu Recht gingen laut BGH jedoch die Kommentatoren davon aus, daß dem Kreditgeber wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung zusteht. Beide Gesetze waren aber im Fall des Studenten nicht anwendbar.So setzt das Abzahlungsgesetz voraus, daß man kreditfinanziert eine bewegliche Sache kauft.Das Verbraucherkreditgesetz trat erst in Kraft, nachdem der Student seine Verträge bereits unterschrieben hatte.Dennoch kam der BGH auf anderem Wege zum selben Ergebnis: Er erklärte die Rechtsgedanken, die dem finanzierten Abzahlungskauf und dem Verbraucherkreditgsetz zugrundeliegen, auch anwendbar für ein verbundenes Geschäft, das dem Haustürwiderrufsgesetz unterliegt.Konsequenz: Abgewickelt wird wie beim finanzierten Abzahlungskauf.Die Bank bekommt das finanzierte Objekt, der Verbraucher erhält gezahlte Kreditraten zurück. Nach Meinung des Münchner Rechtsanwalts Hans Hufnagl, der viele geprellte Anleger vertritt, wird der Ausweg, den der BGH gewiesen hat, gerade für mit Hypotheken oder Grundschulden gesicherte Realkredite wirksam.Diese sind vom Verbraucherkreditgesetz ausgenommen, wird der Vertrag aber in der Wohnung oder am Arbeitsplatz unterzeichnet, gilt das Haustürwiderrufsgesetz und damit - nach dem oben beschriebenen BGH-Urteil - der Durchgriff auf das Kreditgeschäft.Hufnagl warnt jedoch davor, daß Banken die verbraucherfreundliche Rechtsprechung mit Tricks unterlaufen.Ihr Ziel: einen neuen Kreditvertrag mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung abzuschließen.So wird entweder eine leichte Zinssenkung - mit neuem Vertrag - offeriert, oder zwei Banken sprechen sich ab.Das eine Institut empfiehlt dem Schuldner ein vermeintlich günstigeres Geldhaus und entläßt ihn aus dem laufenden Vertrag.Der neue Vertrag ist dann wasserdicht.Und hat man die Widerrufsfrist verpaßt, kann man nicht mehr aussteigen.

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