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ANLEGER Frage: An Peter Lischke Verbraucherzentrale Berlin

Kein Aktionismus bei Insolvenz

Für die Finanzholding der Göttinger Gruppe ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anleger, die ihren in monatlichen Raten zu zahlenden Sparplan noch nicht vollständig bedient haben, könnten nun in Anspruch genommen werden. Wie groß ist die Gefahr von Nachschusspflichten beziehungsweise die Chance, im Insolvenzverfahren entschädigt zu werden?

Über das Vermögen der Göttinger Gruppe, darunter ihre Hauptgesellschaft Securenta AG, wurde am 7.6.2007 das Insolvenzverfahren durch das Arbeitsgericht Göttingen eröffnet. Damit ist einer der größten Anbieter von Beteiligungssparplänen pleitegegangen. Für die Betroffenen ist ein erheblicher Teil ihrer geplanten Altersvorsorge verloren.

Wie sollen sich die Betroffenen nun verhalten? Hier gilt: Anleger, die bisher in die Sparverträge eingezahlt haben, sollten diese unverzüglich unter Verweis auf das laufende Insolvenzverfahren außerordentlich kündigen und die Zahlungen einstellen. Anleger, die schon früher ordentlich gekündigt hatten und auf die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens gewartet haben, müssen weiter warten. Nicht notwendig ist zum aktuellen Stand des Verfahrens die Einschaltung eines Anwalts. Zu Warnen ist vor selbsternannten Anlegerschutzgemeinschaften, die in Serienbriefen den Eindruck erwecken, Anleger könnten mit Schadenersatzklagen gegenüber den Initiatoren die gezahlten Gelder zurückholen. Klagen gegenüber der Gesellschaft machen eher keinen Sinn, da die Göttinger Gruppe nicht zahlen kann.

Problematisch könnte die Frage der Nachschusspflicht sein. Die Anleger haften nämlich im Insolvenzfall bis zur Höhe der gezeichneten Einlage. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Anleger aufzufordern, noch nicht bezahlte Raten zu überweisen oder ein vielleicht negatives Kapitalkonto auszugleichen. Das betrifft auch die Anleger, die bereits gekündigt haben oder die Beteiligungen in eine beitragsfreie Beteiligung umgewandelt haben. Aber auch hier gibt es im Moment keinen Grund zu unüberlegtem Aktionismus. Sollte der Insolvenzverwalter entsprechende Forderungen stellen, bleibt noch die Möglichkeit, unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung gegen die Göttinger Gruppe entsprechende Forderungen abzuweisen. Hier kann dann die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll sein.

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An Peter Lischke

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