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Steuerhinterziehung: Schweiz will UBS-Kundennamen herausgeben

Nach langem Streit ist die Schweiz bereit, bis zu 4450 Namen von mutmaßlichen US-Steuersündern den amerikanischen Behörden preiszugeben.

Die Schweizer Regierung nannte am Mittwoch erstmals Details zu dem vergangene Woche beschlossenen Vergleich mit den USA. Demnach wird die Herausgabe der Namen von amerikanischen Kunden der Schweizer Großbank im Wege eines Amtshilfeverfahrens erreicht. Damit vermeidet die Schweiz den offenen Bruch des Bankgeheimnisses.

Wie das Bundesamt für Justiz mitteilte, verpflichtet das Land sich, binnen eines Jahres die Namen von 4450 amerikanischen UBS-Kontoinhabern, die einem bestimmten Verfahren zufolge als mutmaßliche Steuersünder infrage kommen, weiterzugeben. Dieses Amtshilfeersuchen sei mit Schweizer Recht vereinbar. Schätzungen zufolge lagert auf den Bankkonten Vermögen in Höhe von knapp 20 Milliarden Dollar. Die UBS wollte diese Zahl nicht kommentieren.

Die fraglichen Konten würden aufgrund eines bestimmten "Handlungsmusters" bestimmt, sagte die Schweizer Justizministerin in einer Pressekonferenz. Die genauen Kriterien würden auf Wunsch der USA erst in 90 Tagen veröffentlicht, um den Prozess der Selbstanzeige amerikanischer Steuersünder nicht zu gefährden.

Ermittelt werden sollen auf jeden Fall die großen Steuersünder. Amtshilfefähig seien schwere Verstöße gegen US-Steuerpflichten, "insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung großer Steuerbeträge", hieß es in der Mitteilung des Bundesamtes.

Ursprünglich hatten die USA Namen von 52.000 Amerikanern eingefordert, die der Steuerhinterziehung verdächtigt werden. Dazu hatte die US-Regierung versucht, eine Zivilklage in Miami durchzusetzen. Im Falle einer Verurteilung vor dem Gericht in Miami hätte die Bank Schweizer Recht brechen oder amerikanische Sanktionen hinnehmen müssen. Das Verfahren ruht nun, es bleibe formell bestehen, um steuerrechtliche Verjährungen zu verhindern, erläuterte das Bundesamt. Von einer Strafe für die Bank war nicht die Rede.

Betroffene US-Kunden, deren Daten herausgegeben werden sollen, werden von der Bank informiert. Sie haben die Möglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht Einspruch einzulegen.

Quelle: ZEIT ONLINE, Reuters, dpa 19.8.2009

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