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Wirtschaft: Finanzwissenschaftler Peffekoven sieht einen Systemfehler im Reformkonzept

Die Pläne der Bundesregierung zur Reform der Unternehmensbesteuerung laufen zunächst auf eine Senkung der Körperschaftsteuer hinaus und betreffen insoweit nur die Kapitalgesellschaften und. Da jedoch über 80 Prozent der Unternehmen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind, muss die Reform Lösungen anbieten, wie auch diese Unternehmen steuerlich entlastet werden können.

Die Pläne der Bundesregierung zur Reform der Unternehmensbesteuerung laufen zunächst auf eine Senkung der Körperschaftsteuer hinaus und betreffen insoweit nur die Kapitalgesellschaften und. Da jedoch über 80 Prozent der Unternehmen Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind, muss die Reform Lösungen anbieten, wie auch diese Unternehmen steuerlich entlastet werden können. Dazu sehen die Pläne vor, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften für die Anwendung der Körperschaftsteuer (statt der Einkommensteuer) optieren können, was allerdings nur wenige große Unternehmen tun werden. Die übrigen Unternehmen sollen die Gewerbesteuer von der Einkommensteuerschuld abziehen können. Dieser Vorschlag ist steuersystematisch und finanzausgleichspolitisch außerordentlich bedenklich.

Anrechnungen auf die Einkommensteuerschuld sind schon heute bei den Komponenten der Einkommensteuer möglich und geboten, die im Quellenabzugsverfahren erhoben werden. Das sind etwa die Lohnsteuer und Zinsabschlagsteuer. Die gezahlte Gewerbesteuer hat jedoch eindeutig keine Komponente der Einkommensteuer. Einkommensteuer und Gewerbesteuer sind völlig getrennte Abgaben, die auch unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Die Gewerbesteuer ist eine (den Gemeinden zufließende) Objektsteuer, die die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes besteuert. Damit soll ein Interessenausgleich herbeigeführt werden: Die in einer Gemeinde angesiedelten Gewerbebetriebe sollen für die Leistungen zahlen, die dort für das Gewerbe angeboten werden. Die Gewerbesteuer hat demnach Gebührencharakter. Es ist deshalb auch richtig, die bezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Gewerbebetrieben abzusetzen. Lässt man jedoch den Abzug von der Einkommensteuerschuld zu, macht man sie zu einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, was ihren Charakter als Objektsteuer denaturiert; konsequenterweise dürfte man dann den Abzug als Betriebsausgaben nicht mehr zulassen.

Bei der Einkommensteuer geht es dagegen um etwas ganz anderes, nämlich um die Besteuerung gemäß der persönlichen Leistungsfähigkeit eines Individuums. In diesem Zusammenhang ist die ansonsten von der Bundesregierung immer wieder vorgebrachte Unterscheidung zwischen der Besteuerung des Unternehmens und der Besteuerung der Unternehmer relevant: Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer des Unternehmens und die Einkommensteuer eine Subjektsteuer des Unternehmers. Schon wegen dieses Unterschiedes verbietet sich die gegenseitige Verrechnung der Gewerbesteuerschuld und der Einkommensteuerschuld.

Auch finanzausgleichspolitische Argumente sprechen gegen den Abzug. Bei vollständigen Abzug der Gewerbesteuer würde für die Kommunen ein Anreiz geschaffen, durch die Wahl hoher Hebesätze den Bund und die Länder "auszubeuten"; denn dadurch würden die Einnahmen aus der Einkommensteuer gemindert, die zu 85 Prozent an Bund und Länder fließen. Inwieweit ein solcher "heimlicher Finanzausgleich" verfassungsrechtlich zulässig ist, müßte im Einzelnen überprüft werden.

Im Kern sind die Pläne zur Anrechnung der Gewerbesteuer ein Schritt zur Abschaffung dieser Steuer. Die angestrebte Belastung der Unternehmen durch die Gewerbesteuer im Sinne eines Interessenausgleichs wird reduziert oder gar aufgehoben; die Nachteile der Gewerbesteuer (z. B. Konjunkturreagibilität, hohe Streuung) bleiben dagegen erhalten. Nun gibt es zweifellos gerade im Zuge einer Unternehmensteuerreform viele Gründe, die Gewerbesteuer abzuschaffen, nur sollte dies auch offen geschehen. Dabei müßte den Gemeinde ein Ausgleich geboten werden. Das sollte eine Steuer oder Steuerbeteiligung sein, die an die regionale Produktion anknüpft und den Gemeinden ein Hebesatzrecht ermöglicht.

Rolf Peffekoven

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