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Freibeträge: Monat für Monat die Steuern senken

In diesen Wochen flattern die Lohnsteuerkarten für 2007 in die Briefkästen. Wer sich schon jetzt die Freibeträge auf seiner Karte eintragen lässt, überweist dem Fiskus vom ersten Monat an weniger Geld.

Frankfurt/Main - Alle, die schon heute wissen, dass Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nächstes Jahr deutlich über den vom Gesetzgeber gewährten Pauschalen liegen, sollten beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bei der Berechnung muss aber beachtet werden, dass vieles sich 2007 nicht mehr absetzen lässt.

Voraussetzungen für den Freibetrag: Damit der Lohnsteuerfreibetrag gewährt wird, müssen die Kosten für die Fahrten zur Arbeit, berufliche Weiterbildungen oder das Arbeitszimmer die Werbungskostenpauschale von 920 Euro übersteigen. Bei den Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer ist die Grenze bei 36 Euro schneller erreicht. Doch der Fiskus hat eine weitere Hürde eingebaut: Die meisten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen müssen zusammen die Pauschale um mindestens 600 Euro übersteigen. Wer einen Freibetrag bekommt, muss zudem auf jeden Fall eine Steuererklärung machen.

Pendlerpauschale: Um nur mit den Fahrten zur Arbeit den Freibetrag zu erhalten, muss der einfache Weg wegen der gekürzten Pendlerpauschale mindestens 44 Kilometer lang sein (Rechnung: 44 minus nicht mehr anerkannte erste 20 Kilometer = 24 km; 220 Arbeitstage x 0,30 Euro Entfernungspauschale x 24 km = 1584 Euro minus 920 Euro Pauschbetrag = 664 Euro und damit mehr als 600 Euro).

Nach wie vor ist egal, ob der Steuerzahler mit dem Auto, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommt. Wer Fahrgemeinschaften bildet oder mit Bussen und Bahnen fährt, bekommt nur die Pauschale ab dem 21. Kilometer - unabhängig von den tatsächlichen Kosten - und auch nur bis maximal 4500 Euro angerechnet. In der Steuererklärung werden in der "Anlage N" wie gehabt die Fahrten mit der einfachen Entfernung angegeben. Das Finanzamt kürzt diese dann um die ersten 20 Kilometer. Ausnahmen gelten für behinderte Arbeitnehmer.

Arbeitszimmer: Das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden wird nur noch steuerlich berücksichtigt, wenn es "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildet. Damit können etwa Lehrer ihr häusliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen.

Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen: Beiträge zur Rentenversicherung und andere Vorsorgeaufwendungen sind zwar auch Sonderausgaben, können aber nicht als Steuerfreibetrag geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen wie die häusliche Pflege von Angehörigen, Krankheits- oder Unfallkosten dagegen schon.

Doppelte Haushaltsführung: Bei der doppelten Haushaltsführung werden die wöchentlichen Heimfahrten wie bisher ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent angerechnet. (Von Katharina Becker, ddp)

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