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Wirtschaft: Für und Wider

BGH: West-Erben dürfen Ost-Rentnerin kündigen

Der Fall könnte die alten Klischees über Ossis und Wessis wiederbeleben: Eine westdeutsche Erbengemeinschaft will eine ostdeutsche Rentnerin aus einem Einfamilienhaus bei Potsdam klagen. Die 90-Jährige wohnt dort schon länger als 50 Jahre. Die Erben argumentieren, dass sie das Haus nicht verkaufen könnten, solange es vermietet sei. In den Vorinstanzen in Potsdam waren die Eigentümer mit ihrer Räumungsklage gescheitert. Vor dem Bundesgerichtshof konnten sie jetzt in Karlsruhe einen Teilerfolg verbuchen (Aktenzeichen VIII ZR 226/09).

Die obersten Richter verwiesen den Fall an das Landgericht zurück. Dort sollen die Fakten nochmals geprüft werden – auch mit Blick auf die Interessen der Eigentümer. Vermieter können durchaus kündigen, um ihre Wohnung oder ihr Haus zu verkaufen. Allerdings ist dies an gewisse Bedingungen geknüpft. So müssen sie nachweisen, dass sie erhebliche Nachteile erleiden, wenn das Mietverhältnis weitergeführt wird.

Das Landgericht Potsdam konnte keine erheblichen Nachteile für die Erbengemeinschaft erkennen. Sie habe nach der Wiedervereinigung das Haus 1992 überschrieben bekommen – samt Mieterin. Diese war 1953 in das verstaatlichte Haus eingezogen und hatte 1990 letztmals ihren Mietvertrag mit der DDR-Verwaltung abgeschlossen. Es sei nicht zu erkennen, dass sich in den vergangenen knapp 20 Jahren irgendeine gravierende Änderung zum Nachteil der Vermieter ergeben habe, erklärte das Landgericht.

Nach Ansicht der Bundesrichter ist diese Erklärung zu simpel. Damit würden die Zustände von 1992 zementiert, und die Eigentümer ehemals staatlich verwalteter Wohnungen wären gezwungen, „dauerhaft Verluste ohne eine Verwertungsmöglichkeit hinzunehmen“, heißt es in der Entscheidung. Dies sei mit dem Eigentumsrecht unvereinbar. Das Landgericht müsse nun prüfen, ob das Grundstück tatsächlich unrentabel sei und mit welchen Abschlägen die Eigentümer rechnen müssten, wenn sie das Haus in vermietetem Zustand verkaufen.

Der Anwalt der Erbengemeinschaft hatte zuvor erklärt, dass der aus der DDR stammende Mietvertrag die Mieterin deutlich bevorzuge. Sie zahle für die etwa 150 Quadratmeter große Wohnung knapp 500 Euro im Monat. Dies decke nicht einmal die laufenden Kosten. Die Vermieter müssten jährlich mehr als 1000 Euro zuschießen. Ein Verkauf des Hauses sei die einzige Möglichkeit für die Erben, „das Problem aus der Welt zu schaffen“.

Die Bundesrichter forderten das Landgericht allerdings auch auf, die Härtegründe zu prüfen, die gegen eine Räumung des Hauses sprechen. Die 90-Jährige Frau ist nach Angaben ihres Anwalts fast blind „und kann eigentlich nirgendwo anders leben“. Er geht davon aus, dass eine Räumungsklage aus sozialen Gründen nicht infrage kommt. dpa

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