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Wirtschaft: Für viele Bauherren ist Eile geboten - Bund will die Einkommensgrenzen für Eigenheimzulage kürzen

Schlechte Nachricht für Häuslebauer mit überdurchschnittlichen Einkommen: Die Einkommensgrenzen für den Bezug der Eigenheimzulage werden voraussichtlich vom Beginn nächsten Jahres an deutlich gesenkt. Nach den Plänen der Bundesregierung in Berlin gilt dann für Ledige eine Obergrenze von 80 000 Mark Jahreseinkommen und für zusammen veranlagte Ehepaare von 160 000 Mark.

Schlechte Nachricht für Häuslebauer mit überdurchschnittlichen Einkommen: Die Einkommensgrenzen für den Bezug der Eigenheimzulage werden voraussichtlich vom Beginn nächsten Jahres an deutlich gesenkt. Nach den Plänen der Bundesregierung in Berlin gilt dann für Ledige eine Obergrenze von 80 000 Mark Jahreseinkommen und für zusammen veranlagte Ehepaare von 160 000 Mark. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr abzüglich der Werbungskosten - nicht zu verwechseln mit dem zu versteuernden Einkommen. Die Obergrenzen erhöhen sich pro Kind um 10 000 Mark. Die bisherige Regelung lautet: Gefördert wird, wer als Alleinstehender nicht mehr als 120 000 Mark und als Ehepaar nicht mehr als 240 000 Mark als Jahreseinkommen vorweist.

Wer vor der Entscheidung zum Bau oder Kauf eines Eigenheims steht und sich mit seinem Einkommen in dem genannten Änderungsbereich befindet, sollte sich also beeilen. Die derzeit gültigen Einkommensgrenzen gelten nur dann noch, wenn der Bauantrag vor Jahresende gestellt oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen worden ist. Die Eintragung ins Grundbuch kann beim Kauf auch noch später erfolgen.

Die im Jahr 1996 eingeführte Eigenheimzulage - sie ist im Gegensatz zu der vorherigen 10e-Regelung unabhängig von der Steuerprogression des Antragstellers - wird acht Jahre lang ausgezahlt. Bei einem Neubau beträgt die Förderung jährlich fünf Prozent von 100 000 Mark der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten - also bis zu 5000 Mark. Bei einem Altbau (Gebäude ab dem dritten Jahr der Fertigstellung) sind es 2,5 Prozent von 100 000 Mark - also maximal 2500 Mark jährlich.

Dazu kommt pro Kind (bis 18 Jahre, in Ausbildung befindlich bis 27 Jahre) eine Zulage von 1500 Mark jährlich. Eine Familie mit zwei Kindern kann also in acht Jahren 64 000 Mark an staatlicher Zulage für einen Neubau und 44 000 Mark für einen Altbau bekommen.

In der Praxis muss der Betroffene aber nicht, wie das früher bei der 10e-Regelung und davor der 7b-Regelung der Fall war, jährlich aufs Neue nachweisen, dass sein Einkommen unterhalb der Obergrenze liegt. Vielmehr wird das Einkommen im Jahr der Antragstellung mit dem des Vorjahres addiert und mit der für zwei addierte Jahre geltenden Obergrenze (Ledige 240 000 Mark/Verheiratete 480 000 Mark nach bisheriger Regelung) verglichen. Dies ist dann maßgeblich für die Gewährung der Eigenheimzulage. Spätere Einkommenssteigerungen spielen keine Rolle mehr. Das heißt zum Beispiel auch, dass besonders hohe Werbungskosten in den beiden entscheidenden Jahren hilfreich sein können, das Einkommen unter die Obergrenzen zu drücken. Das Finanzamt hält das Formular "Antrag auf Eigenheimzulage" bereit.

Durch die geplante Senkung der Einkommensgrenzen fallen ab dem Jahr 2000 viele Bürger aus der Förderung heraus. Besonders stark betroffen sind Ledige, die dann schon mit einem monatlichen Netto-Einkommen von rund 3500 Mark keinen Anspruch auf Förderung mehr haben. Viele Arbeitnehmer der jungen Generation, die etwas überdurchschnittlich verdienen und noch nicht verheiratet sind, fallen darunter.

Dabei werden sie doch von allen Seiten, insbesondere auch der Politik, dazu angehalten, möglichst frühzeitig mit der privaten Altersvorsorge zu beginnen. Auch wird es allgemein für Haushalte in Großstädten und Ballungszentren schwieriger, sich die eigenen vier Wände zu leisten. Sie verdienen zwar oft überdurchschnittlich, müssen aber auch wesentlich höhere Preise in der Stadt zahlen.

Beim Kauf einer Immobilie ist noch Folgendes zum Jahreswechsel zu beachten: Kauf und Einzug sollten im gleichen Jahr erfolgen. Wer etwa den Kaufvertrag Mitte des Monats Dezember unterschreibt, aber erst im Januar des nächsten Jahres einzieht, hat zwar Anspruch auf die Eigenheimzulage - und zwar nach den bisherigen Einkommensgrenzen -, aber erst ab dem Jahr der Nutzung. Ein Jahr Förderung geht verloren, wenn zwischen Kauf und Einzug das Jahresende liegt.

Anfang 1999 fiel bereits der Vorkostenabzug in Höhe von 3500 Mark (Pauschale) ersatzlos weg. Eine Übergangsregelung sieht allerdings vor, dass der Vorkostenabzug möglich ist, wenn vor 1999 mit der Herstellung begonnen (beziehungsweise der Bauantrag gestellt) oder die Immobilie gekauft wurde. Die Vorkostenpauschale kann nur geltend machen, wer auch Anspruch auf die Eigenheimzulage hat.

Bernd Frank

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