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Wirtschaft: Geld zurück

Weiterbildungskosten sind von der Steuer absetzbar – sofern sie einen beruflichen Nutzen haben.

Bald ist die Steuererklärung fällig. Und wer eine Weiterbildung gemacht hat, profitiert nicht nur beruflich davon, sondern senkt auch seine Steuerbelastung. Lebenslanges wird belohnt – auch vom Fiskus. Dabei muss man nur ein paar Dinge beachten.

WAS ALS WEITERBILDUNG GILT

„Es muss sich um eine Bildungsmaßnahme handeln, die darauf abzielt, damit Geld zu verdienen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfe e.V. Also der berufliche oder betriebliche Bezug muss erkennbar sein. Ein Sprachkurs etwa ist nicht automatisch absetzbar. Wer sich mit einem Kurs „Französisch für Fortgeschrittene“ auf einen Südfrankreich-Urlaub vorbereite, könne das nicht absetzen, sagt Wolfgang Wawro, Geschäftsführer der Wawro Steuerberatungsgesellschaft. Wenn hingegen eine Ärztin, die etwa in eine Klinik in die Bretagne berufen werde, einen Französischkurs belege, gelte das natürlich als berufliche Fortbildung.

Auch den Besuch eines Kongresses oder die Teilnahme an einem Aufbau- bzw. Masterstudium erkennt das Finanzamt an. „Hat jemand schon einen Berufsabschluss, gilt ein Bachelor oder ein Master als Zweitstudium und ist somit absetzbar“, sagt Uwe Rauhöft. Das gleiche gilt, wenn jemand einen ersten Studienabschluss vorweisen kann. Aber: „Ausbildungskosten zählen prinzipiell nicht zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern sind nur beschränkt steuerlich abziehbar bei den Sonderausgaben“, macht Wolfgang Wawro deutlich.

Fortbildungen für ein Ehrenamt sind übrigens auch nicht absetzbar. Außer, man verdient etwas mit der Tätigkeit.

DAS KANN MAN ABRECHNEN

„Für Selbstständige bringen Ausgaben für eine berufliche Weiterbildung ab dem ersten Euro einen Steuervorteil“, heißt es bei Stiftung Warentest im Heft Karriere Spezial für 2012. Sie können die Weiterbildung vollständig als Betriebsausgaben abrechnen.

Für Angestellte richtet sich der Steuervorteil nach der Höhe der Werbungskosten. Dazu zählen Ausgaben wie der Weg zur Arbeit, Bewerbungskosten oder ein beruflich bedingter Umzug. Übersteigen die Werbungskosten den Pauschalbetrag von 1000 Euro – im Dezember wurde er rückwirkend für 2011 ausgehend von 920 Euro erhöht – „bringt jeder Euro einen Steuervorteil“, so Stiftung Warentest. Absetzbar sind Arbeitsmittel wie Fachbücher, Schreibtisch und Stuhl, ein Computer und auch Materialkosten wie Kopien oder das Binden der Abschlussarbeit. Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind laut Stiftung Warentest dann Werbungskosten, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Maximal sind 1250 Euro im Jahr anerkannt. Es darf aber kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung stehen.

Auch die Fahrt zur Weiterbildungsstätte ist absetzbar. Gleiches gilt für Unterkunft und Verpflegung, falls die Fortbildung zu weit vom Wohnort entfernt ist. „Bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden von zu Haue sind sechs Euro pro Tag absetzbar“, sagt Uwe Rauhöft. Ist man länger abwesend, erhöht sich der Betrag. Unabhängig, wie lange die Weiterbildung geht, kann man aber nur höchstens drei Monate berechnen. Auch wenn die berufliche Bildungsreise mit einem Privatprogramm verbunden war, ist ein Teil der Kosten absetzbar.

Gebühren für die nebenberufliche Weiterbildung oder die Bibliothek können ebenso abgesetzt werden, auch Kosten für Nachhilfe oder die Fahrt zur Lerngruppe. Alles, sofern es – belegbar – der nebenberuflichen Weiterbildung und somit Qualifizierung dient.

WELCHE BELEGE NÖTIG SIND

Um Nachfragen oder Unklarheiten seitens des Finanzamtes zu vermeiden, sollte man alles belegen können. Wolfgang Wawro fasst zusammen: „Semesterbescheinigungen der Uni, Unterrichtspläne und Rechnungen anderer Bildungseinrichtungen sowie sämtliche Kostenbelege, die mit der Fortbildung zusammenhängen.“ Fachliteratur muss mit Titeln angegeben werden. „Es reicht meist nicht, nur Fachbücher und eine Zahl dahinter zu schreiben“, sagt Uwe Rauhöft.

Bei Rechnungen von mehr als 150 Euro müsse außer dem Aussteller auch der Rechnungsempfänger mit Namen und Anschrift vom Aussteller vermerkt werden, sagt Wawro.

WENN DER ARBEITGEBER MITZAHLT

„Umso besser“, findet Wolfgang Wawro. Denn das unterstreiche die berufliche Veranlassung der Weiterbildung. „Bei der Steuererklärung setzt der Arbeitnehmer nur den von ihm selbst getragenen Anteil, also ohne den Arbeitgeberzuschuss, bei den Werbungskosten ab“, sagt er.

UND DIE BILDUNGSPRÄMIE?

Hier gilt das gleiche Prinzip wie bei der Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten einer nebenberuflichen Maßnahme. Seit 2008 ist es möglich, vom Bund die Hälfte der Weiterbildung – maximal 500 Euro – dazu zu bekommen. Mehr Infos gibt es unter www.bildungspraemie.info

BERATUNG UND TIPPS

Auf den Internetseiten des Deutschen Steuerberaterverbandes findet man Steuerberater vor Ort: www.dstv.de. Finanztest gibt ein Sonderheft „Spezial Steuern 2012“ heraus. Auf www.test.de gibt es Hinweise zu Weiterbildungskosten.

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