zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Geschiedene zahlen für den Ex

Was Trennungsopfer dem einstigen Lebenspartner in Rechnung stellen können

Wenn sich Ehegatten trennen, wird über einen Punkt oft besonders erbittert gestritten: den Unterhalt für den Ex-Partner. Ein Ehevertrag kann dem vorbeugen.

Auch, wenn Partner ohne Trauschein zusammenleben, empfiehlt sich ein Vertrag. Denn nach geltendem Recht gibt es hier weder für die Zeit des Zusammenlebens noch für die Zeit danach eine Unterhaltspflicht, es sei denn, einer der Partner betreut anschließend ein gemeinsames Kind.

Bei Eheleuten sieht die Sache anders aus. Hier gibt es einen verbindlichen rechtlichen Rahmen. Haben die Partner keinen Ehevertrag geschlossen, gilt nach einer Scheidung: Grundsätzlich soll jeder Ehepartner für sich selbst sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn das nicht möglich ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht dieses aber in zahlreichen Fällen als gegeben an.

Betreuungsunterhalt: Der Ex-Partner hat einen Unterhaltsanspruch, weil er ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut – und eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes besteht regelmäßig überhaupt keine Erwerbspflicht, bis zum 16. Lebensjahr nur eine Verpflichtung zur Teilzeittätigkeit.

Altersunterhalt: Der Ehepartner kann wegen seines Alters nicht mehr für seinen Unterhalt selber sorgen.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Dem Ex-Ehepartner ist es auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung ( Krebs, Depressionen) nicht möglich zu arbeiten.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkei t: Der geschiedene Ehegatte muss sich ernsthaft um einen Job bemühen, sich also beim Arbeitsamt melden und Bewerbungen schreiben. Es wird aber nur eine angemessene Erwerbstätigkeit verlangt, dabei sind unter anderem die Kriterien Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensalter zu berücksichtigen.

Ausbildungsunterhalt: Der Ex-Partner macht eine Aus-, Fortbildung oder eine Umschulung.

Aufstockungsunterhalt: Der eigene Verdienst des Ex-Partners kann über Unterhalt aufgestockt werden, um damit den Lebensstandard aus Ehezeiten aufrechtzuerhalten.

Der Unterhaltspflichtige kann seine Zahlungen einstellen, wenn der Ex-Partner erneut heiratet. Auch wenn die Ehe weniger als zwei Jahre bestand, muss nach der Scheidung nicht mehr gezahlt werden. Ausnahmen: Der unterhaltsberechtigte Ehepartner betreut gemeinsame Kinder oder er hatte wegen der Heirat seinen Beruf oder seine Ausbildung aufgegeben.

Maßgeblich für den Ehegattenunterhalt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Eine Mindestsumme, der so genannte „notwendige Selbstbehalt", muss ihm erhalten bleiben. Er liegt bei Erwerbstätigen derzeit bei 840 Euro im Westen und bei 775 Euro im Osten, Arbeitslosen müssen 730 Euro (West) beziehungsweise 675 (Ost) bleiben. Davon muss der gesamte Lebensunterhalt einschließlich Miete bestritten werden.

Die gesetzlichen Vorschriften können per Ehevertrag geändert werden. Aber: Wird durch den Vertrag ein Partner grob benachteiligt, so ist dieser nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes sittenwidrig (AZ: XII ZR 265/02). Ein Ehevertrag darf auch nicht bewusst zu Lasten des Sozialamtes geschlossen werden. Muss ein Ex-Ehegatte Sozialhilfe beantragen, kann der Ehevertrag ebenfalls unwirksam sein.

Monica Heimel

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false